Leitfaden für Elternvertreter*innen
Erste Anregungen und Grundlagen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Elternvertreter*in in einer Kindertageseinrichtung
Elternvertretung in KiTas
Elternvertreter*innen ...
- sind Menschen, die sich ehrenamtlich für die Belange der Eltern in den frühkindlichen Bildungseinrichtungen einsetzen und engagieren.
- sind Bindeglied zwischen Eltern und pädagogischen Fachkräften, KiTa-Leitung und Träger.
- vertreten die Interessen der Eltern auf KiTa-Ebene und im Beirat. Sie sind Sprachrohr aller Erziehungsberechtigten und treten unabhängig von persönlichen Interessen auf.
- sind an allen wesentlichen Entscheidungen in der Kindertageseinrichtung zu beteiligen.
- sind Multiplikator*innen: Sie erhalten Informationen und Materialien von der Kreis- und Landeselternvertretung und verteilen diese an die Eltern weiter.
Die Kontaktdaten aller gewählten Elternvertreter*innen und der Delegierten für die KEV-Vollversammlung werden von dem Einrichtungsträger sowohl an die Kreis- als auch an die Landeselternvertretung DSGVO-konform gemeldet.
Weiterführende Informationen zur Meldung der Elternvertretung nach KiTaG können über die Meldeseite der Landeselternvertretung abgerufen werden.
Dort finden sich z. B. Antworten auf folgende Fragen:
- Welche Daten der gewählten Elternvertreter*innen und Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung werden übermittelt und was passiert mit ihnen?
- Müssen Eltern ihre Einwilligung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten geben?
- Wie unterscheiden sich Elternvertretungen, Delegierte und Beiratsmitglieder?
- Was ist, wenn ein*e Elternvertreter*in keine E-Mail-Adresse hat?
Wahl der Elternvertretung
Bis zum 30. September organisiert der Einrichtungsträger eine Elternversammlung und gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Dies ist Fördervoraussetzung für jede Kindertageseinrichtung. Auf dieser Elternversammlung werden die Elternvertreter*innen sowie die Delegierten für die Vollversammlung der Kreiselternvertretung gewählt (Anzahl Gruppen in der KiTa = Anzahl der Delegierten). Eltern haben bei der Wahl gemeinsam eine Stimme pro Kind.
Aufgaben der Elternvertretung
Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber der KiTa-Leitung und dem Einrichtungsträger. Die Elternvertretung wird vom Einrichtungsträger bei der Arbeit unterstützt und ist an wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der KiTa rechtzeitig zu beteiligen. Ihre schriftliche Stellungnahme ist durch den Träger angemessen zu berücksichtigen.
Dazu zählen u.a.:
- Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption
- Aufnahmekriterien
- Öffnungs- und Schließzeiten
- Elternbeiträge / Beiträge für Verpflegung
Beirat
Die Elternvertretung ist Mitglied im Beirat und vertritt hier die Interessen der Eltern gegenüber den Vertretern des Einrichtungsträgers, der pädagogischen Fachkräfte und der Standortgemeinde.
Kreiselternvertretung (KEV)
Die delegierten Eltern der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Kreiselternvertretung. Die Kreiselternvertretung ist Mitglied in der Landeselternvertretung, im Kreisjugendhilfeausschuss und dient allen Eltern als Ansprechpartner bei Fragen rund um die frühkindliche Bildung, in Belangen der Elternbeteiligung und der Elternmitwirkung auf Kreisebene.
Landeselternvertretung (LEV)
Die Delegierten aller Kreiselternvertretungen wählen bis zum 30. November jeden Jahres die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung ist Mitglied in der Bundeselternvertretung, im Landesjugendhilfeausschuss und dient allen Eltern als Ansprechpartner bei Fragen rund um die frühkindliche Bildung, in Belangen der Elternbeteiligung und der Elternmitwirkung auf Landesebene.
Rechtliche Grundlage für die Elternmitwirkung ist das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12. Dezember 2019.
§32 Elternvertretung und Beirat
- Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit ihren Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
- Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei seinen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
- Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung
- Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsit-zende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger organisiert die Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei we-sentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Delegierte in die Wahlversammlung zur Landeselternvertretung.
- Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zum 30. November jeden Jahres die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung besteht aus bis zu sechzehn Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium organisiert die Wahl und beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
- Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.
Weitere Informationen und Anregungen für die Tätigkeit als Elternvertreter*in, Aktuelles von der Arbeit auf Kreis- und Landesebene, Termine, diverse Materialien und Links findet ihr auf der gemeinsamen Homepage der Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung Schleswig-Holstein:
Auf Facebook findet ihr uns unter:
https://www.facebook.com/KEV.Stormarn
Bei Fragen, Problemen, Interesse an Mitarbeit oder Anregungen meldet euch gerne per E-Mail bei der KEV Stormarn:
Broschüre Elternvertretung
2019 hat das Sozialministerium in Zusammenarbeit mit Vertretern der Elternschaft eine Broschüre zur Elternbeteiligung herausgebracht. Hierin finden sich nützliche Hinweise und Kopiervorlagen zur Durchführung eines Elternabends.
Achtung: Nach Inkrafttreten des Kita-Reform-Gesetzes sind einige Inhalte nicht mehr aktuell. Die Broschüre befindet sich in Überarbeitung.
Broschüre Elternkooperation
Die Broschüre Elternkooperation richtet sich vornehmlich an Fachkräfte, ist aber auch für Eltern und Elternvertreter eine interessante Informationssammlung und lesenswert. Diese Broschüre wurde vom Sozialministerium in Zusammenarbeit mit den freien Trägern entwickelt.
Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen
Leitfaden und Evaluation zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen