§ 4 KiTaG

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

  1. Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  2. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  3. Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
     
  4. Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.
Eure Kreiseltern- vertretung für:
Eure Kreiseltern- vertretung für: