Was ist die Landeselternvertretung?

Mit dem Eintritt in Kindertageseinrichtungen oder in die Kindertagespflege treffen Kinder in den meisten Fällen das erste Mal auf eine institutionalisierte Form gesellschaftlicher Sozialisation und Erziehung. Die pädagogische Förderung und Begleitung der Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege sollen die Erziehung in den Familien unterstützen und ergänzen.  

Zur optimalen Gestaltung dieser Aufgabe ist es notwendig, dass Eltern, deren demokratisch gewählten Vertretungen, die Mitarbeiter*innen der Kindertageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege, die Träger und Trägerverbände, Verwaltungsangestellte und die politischen Vertreter*innen konstruktiv zusammenarbeiten.  

Die Landeselternvertretung (LEV) Schleswig-Holsteins vertritt per Gesetz alle Eltern von Kindern, die an der frühkindlichen Bildung in Form einer Betreuung in KiTas im Bundesland Schleswig-Holstein teilnehmen. Darüber hinaus vertritt die LEV auch alle Eltern von Kindern, die einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung durch die Betreuung in KiTas in Schleswig-Holstein gemäß § 24 SGB VIII haben, diesen aber noch nicht in Anspruch nehmen oder nehmen können.  

Welche Aufgaben hat die Landeselternvertretung?

Die Landeselternvertretung nimmt die Vertretung von Elterninteressen aus sämtlichen Bereichen der KiTa-Arbeit u.a. gegenüber Pädagogen, Trägerverbänden, Behörden und politischen Vertreter*innen und ihr daraus resultierendes Mitwirkungsrecht nach §4 Abs. 2 „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)“ auf Landesebene wahr. Dazu gehören insbesondere die Mitarbeit in den entsprechenden Gremien (Landesjugendhilfeausschuss, Mitgliedschaft in der BEVKi1 und den Fachausschüssen Kommunikation, Recht, Struktur und Veranstaltung, KiTa-Fachgremium für Finanzen und Qualität, Arbeitsgemeinschaft Inklusion, Schulbeirat, PQD2 etc.) sowie die Information und Auskunft für Kreiselternvertretungen und Eltern bezüglich ihrer Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten in ihren KiTas und in ihren Kreisen. 

Darüber hinaus pflegt die Landeselternvertretung Kontakte zu den Trägerverbänden, Behördenvertreter*innen, Verwaltungsangestellten, Einrichtungsleitungen sowie politischen Vertreter*innen aller Fraktionen des schleswig-holsteinischen Landtages.

Die Landeselternvertretung ist beratendes Gremium der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hinsichtlich aller Fragen, die die Betreuung und Erziehung von Kindern in KiTas in Schleswig-Holstein betreffen. 

Die Landeselternvertretung plant, organisiert und veranstaltet gemeinsam mit anderen Institutionen oder auch in eigener Verantwortung Seminare und Vorträge zu relevanten Themen im Bereich der KiTa.  

Die Landeselternvertretung wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen beteiligt.

§ 4 KiTaG

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

  1. Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  2. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  3. Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
     
  4. Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.
Eure Kreiseltern- vertretung für:
Eure Kreiseltern- vertretung für: