§ 5 - Anspruch auf Kindertagesförderung

Die Landeselternvertretung (LEV) Schleswig-Holstein beleuchtet, wie dein Kind die Betreuung erhalten kann, die es braucht – thematisiert wird der gesetzliche Anspruch, die Bedarfsgerechtigkeit sowie das Anmeldeverfahren.

§ 5 - Anspruch auf Kindertagesförderung

(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten.

(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.

(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann.

(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden.

(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(6) Der Anspruch wird erfüllt

1. im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,

2. im Fall der Förderung in Kindertagespflege durch

a) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,

b) deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie

c) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

Im Rahmen des § 79 Abs. 2 SGB VIII hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung dafür, dass für jedes Kind, mit einem Rechtsanspruch auf eine Betreuung innerhalb einer KiTa, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht.

Der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf Förderung innerhalb einer KiTa (Kindertagesstätte und Kindertagespflege) ist im § 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie im § 5 KiTaG Anspruch auf Kindertagesförderung geregelt.

Schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres kann ein Kind in einer KiTa (Kindertagesstätte und Kindertagespflege) betreut werden, wenn die Betreuung für bestimmte Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wichtig ist, die Erziehungsberechtigten arbeiten oder arbeitssuchend sind, sich in einer Bildungsmaßnahme (Beruf, Schule, Hochschule) befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II beziehen. Der dafür notwendige Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes.

Kinder von ein bis drei Jahren haben Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer KiTa.

Kinder von vier Jahren bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf eine Förderung, von mindestens fünf Stunden täglich, in einer Kindertageseinrichtung. Es gehört zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dass dieser Anspruch bedarfsgerecht in Form von Ganztagsplätzen erfüllt werden kann. Bei einem besonderem Bedarf kann ein Kind dieser Altersgruppe, ausschließlich oder ergänzend, in der Kindertagespflege betreut werden.

Auch für Kinder im schulpflichtigem Alter muss das Angebot in Tageseinrichtungen bedarfsgerecht sein.

Alle Eltern, die gemäß § 24 SGB VIII die Betreuung in einer KiTa in Anspruch nehmen wollen, sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über verfügbare KiTa-Plätze im örtlichen Einzugsbereich sowie über die pädagogischen Konzeptionen der KiTas zu informieren sowie bei der Wahl zu beraten. Verantwortlich ist der örtliche Träger aus dem Zuständigkeitsbereich des Kinderwohnsitzes beziehungsweise des regelmäßigen Aufenthaltsortes des Kindes.

Auch wenn eine Kindertagespflegeperson ausfällt oder eine Kindertageseinrichtung in den Schulferien schließt, hat das Kind gemäß § 48 KiTaG Anspruch auf eine Alternativbetreuung. Damit auch die Kinder sich mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit wohlfühlen können, soll das Kind schon vor der Vertretungssituation eine sichere Bindung zu der vertretenden Betreuung aufbauen können.

Wenn Eltern ihren Anspruch auf Kindertagesbetreuung geltend machen möchten, ist es wichtig zu wissen, dass der örtliche Träger mindestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungszeitraum über die Absicht informiert werden muss. Die Landeselternvertretung (LEV) empfiehlt, dies in schriftlicher Form auszuführen, sodass der Zugang dieser Meldung nachweisbar ist. Diese Meldung muss inhaltlich den Zeitpunkt der benötigten Aufnahme, ein konkret bezeichnetes Kind sowie die Absichtserklärung, eine Förderleistung nach § 5 Abs. 1 oder 2 KiTaG in Anspruch nehmen zu wollen, enthalten. Hierbei kann auch eine bewusst ausgewählte KiTa angegeben werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holsteins legt die Platzanmeldung im Online-Portal der KiTa-Datenbank als Benachrichtigung und Kenntnisnahme des örtlichen Trägers aus, sodass der Vorgang in Bezug auf die ordnungsgemäße Bedarfsanmeldung eine Rechtsgültigkeit besitzt. Der Betreuungsbedarf kann frühestens unmittelbar nach der Geburt eines Kindes rechtswirksam angezeigt werden.

Die Anspruchsberechtigten dürfen die KiTa innerhalb ihrer Wohngemeinde oder auch an einem anderen Ort im Rahmen der Verfügbarkeit frei wählen – allerdings können die Einrichtungsträger, bei der Festlegung ihrer Aufnahmekriterien gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KiTaG, vorsehen, dass die Kinder aus der Standortgemeinde bevorzugt aufgenommen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Bedarf an Plätzen in der jeweiligen Einrichtung höher ist als das Angebot an Betreuungsplätzen. Neben der Wohnortnähe können zum Beispiel auch der Anmeldezeitpunkt oder die Betreuung von Geschwisterkindern wichtig für die Kriterien zur Platzvergabe sein.

Hierbei kommt es primär auf den Bedarf des Kindes an. Dabei geht es um zeitliche, räumliche und inhaltliche Bedingungen.

Zeitlich ist der tatsächlich vorhandene Bedarf für das entsprechende Kind entscheidend. Für Kinder ab vier Jahren muss der anspruchsverpflichtete Träger maximal fünf Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche erfüllen. Wenn sich aus der individuellen Lage der Kinder ein zeitlich besonderer Betreuungsbedarf ergibt, zum Beispiel weil die Eltern arbeiten, kann dieser Bedarf durch Ergänzungs- und Randzeitengruppen sowie durch flexible Betreuungszeiten in Randzeitenangeboten erfüllt werden. Bei der Bedarfserfüllung kommt es also auf die gesamte Öffnungszeit der Einrichtung an, nicht auf die der einzelnen Gruppe.

Nur wenn die Erreichbarkeit der KiTa zumutbar ist, gilt der Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung als erfüllt. Die Zumutbarkeitsprüfung wird in Betrachtung der Umstände der Betroffenen vollzogen. Es existiert an dieser Stelle keine Begrenzung der Distanz, aber es ist zum Beispiel von Bedeutung, ob die Familie ein Auto besitzt, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist oder ob sich eine KiTa auf dem Weg zum Arbeitsplatz befindet. In besonderen Fällen kann der Anspruch auch durch die Betreuung innerhalb einer heilpädagogischen Kleingruppe erfolgen.

Zu einer Bedarfsgerechtigkeit gehört auch dazu, dass Erziehungsberechtigte für ihre Kinder besondere fachliche oder didaktische Konzeptionen favorisieren können. Anerkannt werden hierbei zum Beispiel das Betreuungsinteresse an einer Waldorf- oder Montessori-Pädagogik, an Naturkindergärten oder Einrichtungen der dänischen Minderheit oder auch an kirchlichen sowie religionspädagogischen Ausrichtungen von KiTas.

Gemäß § 19 Abs 2 KiTaG ist der Grundsatz der gemeinsamen Erziehung und Bildung aller Kinder stets zu berücksichtigen.  Unter anderem durch den § 11 Abs. 1 Satz 3 KiTaG wird deutlich, dass Kinder mit Behinderungen ebenfalls in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen sind. Für sämtliche Einrichtungsträger besteht die Verpflichtung auch die Bedarfe von Kindern mit Behinderung sowie von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, zu berücksichtigen.

Wenn der KiTa-Anspruch eines Kindes nicht erfüllt wird, kann es sein, dass dem Kind beziehungsweise den Erziehungsberechtigten Aufwendungsersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung aus § 839 BGB zustehen. Zu dem Schadensersatzanspruch können die Kosten einer selbstbeschafften Betreuung sowie der Verdienstausfallschaden der Erziehungsberechtigten zählen.

Wir freuen uns, dass sich das Ministerium zum Sachverhalt der Bedarfsanmeldung von Kita-Plätzen konkret geäußert hat:

"Das Ministerium erreichte die Frage, ob eine Platzanmeldung durch die Eltern im Online-Portal der Kita-Datenbank gegenüber dem örtlichen Träger rechtsverbindlich sein kann, auch wenn sie in ihrer Ausgestaltung eine unverbindliche Voranmeldung in ei-nem Online-System darstellt. Andernfalls müsste eine rechtsverbindliche Anmeldung ausschließlich in einem eigenen Verfahren beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.


Dazu möchten wir folgende Auslegung mitteilen:

Das KiTaG setzt für den Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung nach § 24 SGB VIII bzw. § 5 KiTaG voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betreuungsbeginn von dem Betreuungswunsch in Kenntnis gesetzt worden ist (Bedarfsanmeldung). Auf diese Weise soll ihm Zeit gegeben werden, den Rechtsanspruch durch die Vermittlung eines Betreuungsplatzes an die Eltern zu erfüllen. Erst diese Benachrichtigung löst eine Rechtsverbindlichkeit aus.


Den örtlichen Jugendhilfeträgern räumt das KiTaG allerdings ein, die Daten aus der Voranmeldung über die Kita-Datenbank u.a. zum Zweck der Vermittlung und Rechtsanspruchserfüllung zu verarbeiten (vgl. § 3 Abs. 6 Ziffer 1 KiTaG). Der örtliche Träger hat also durch Einsichtsrechte die Möglichkeit, sich einen Überblick über die Wartelistenkinder zu verschaffen. Er wird unserer Auffassung nach also parallel zum Kita-Träger über den Betreuungswunsch in Kenntnis gesetzt. Auch ohne ausdrückliche Regelung liegt es daher nahe, die Voranmeldung über das Kitaportal gleichzeitig als Inkenntnissetzen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 KiTaG zu verstehen.


Die Anmeldung im Kitaportal, die für die Eltern nach wie vor freiwillig und unverbindlich ist, gilt folglich als eine Benachrichtigung bzw. Kenntnisnahme des örtlichen Trägers, die Rechtsgültigkeit entfaltet. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Eltern sich gesondert an den örtlichen Jugendhilfeträger wenden."

Wenn angeblich kein Kita-Platz für Ihre Kleinen zur Verfügung steht, so kann es hilfreich sein, sich unter folgenden Links zu informieren:

§ 22 - Schließzeiten

(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn

1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder

2. während der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

(3) Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen sind im „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)“ §22 - Schließzeiten geregelt.
Danach darf eine Kita, welche fünf Tage pro Woche Betreuung anbietet planmäßig maximal zwanzig Tage im Kalenderjahr schließen. Dabei dürfen davon lediglich drei Tage außerhalb der Schulferien Schleswig-Holsteins liegen. Die maximale Zeitspanne einer Schließzeit am Stück darf nicht mehr als drei Wochen betragen.
Abweichend dürfen Einrichtungen mit weniger als vier Gruppen bis zu dreißig Tage schließen. Das gilt auch für größere Einrichtungen, jedoch nur, wenn dort während der Schließung die Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der KiTa sichergestellt ist. Gesetzliche Feiertage gelten generell nicht als reguläre Betreuungstage und werden somit nicht als Schließtage gezählt. Achtung! Gruppen- oder Einrichtungsschließungen an Heiligabend und Silvester werden hingegen als reguläre Schließtage gezählt, da es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Gemäß „§ 32 Elternvertretung und Beirat" im KiTaG ist die Elternvertretung an den wesentlichen organisatorischen Entscheidungen einer KiTa rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu zählen ausdrücklich auch die Öffnungs- und Schließzeiten. Die schriftliche Stellungnahme der Elternvertretung an den Einrichtungsträger ist bei anschließenden Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei hat der Einrichtungsträger auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.

Der gesetzliche Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII kennt keine Schließzeiten. Übrigens kennt das Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) auch keine festgelegten Öffnungszeiten, zum Beispiel ausschließlich zwischen 8 -16 Uhr. Im Gegenteil! Der Gesetzgeber hat verpflichtend vorgegeben, dass ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten ist.

Allerdings betrifft diese Vorgabe den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise und kreisfreie Städte) und nicht direkt den Einrichtungsträger (freier Träger / kommunaler Träger / Elterninitiative). Dies führt jedoch regelmäßig dazu, dass Einrichtungsträger oftmals verpflichtet werden, auch während der Schließzeiten, zumindest eine Notbetreuung mit einem reduzierten pädagogischen Angebot vorzuhalten, oder, im Fall der kompletten Schließung der Einrichtung, für Kinder und Eltern mit Bedarf eine alternative Betreuung zu gewährleisten.
Sofern eine Lösung mit der Einrichtung oder dem Einrichtungsträger nicht erzielt werden kann, sollten sich betroffene Familien umgehend an den örtlichen Träger wenden.

§ 31 - Elternbeiträge

(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich

1. 7,21 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und

2. 5,66 Euro für ältere Kinder

pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.

(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

Dürfen von Eltern, oberhalb des Beitragsdeckels, Beiträge zur Finanzierung von Zusatzleistungen, wie z.B. musikalische Früherziehung, während der Regelbetreuungszeit eingezogen werden? Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) hat zu dieser Frage Stellung bezogen.

In der Finanzleistung von Eltern zur KiTa ist ein Überschreiten des Elternbeitragsdeckels gemäß § 31 KiTaG grundsätzlich unzulässig. Erlaubt ist jedoch, dass externe Drittanbieter*innen Zusatzangebote in den Räumlichkeiten der KiTa durchführen. Wenn hierfür Beiträge von den Eltern eingenommen werden, ist dies unabhängig vom Beitragsdeckel zu bewerten.

Die Umsetzung eines solchen Zusatzangebotes ist an Bedingungen geknüpft.

Regelangebote der Einrichtungen müssen innerhalb der KiTa erfolgen und in den Elternbeiträgen inbegriffen sein. Das „Outsourcen“ an Drittanbieter*innen ist verboten. Wenn möglich, erfolgen die Zusatzangebote innerhalb der Randzeiten am Nachmittag. Die pädagogische Arbeit in einer KiTa soll, unabhängig von Zusatzangeboten, alle Bildungsbereiche gemäß § 19 KiTaG enthalten. Somit dürfen die Zusatzangebote kein Bestandteil der Umsetzung der pädagogischen Konzeptionen der Einrichtungen sein.

Auch wenn ein Teil der Kinder innerhalb der Betreuungszeiten an einem Zusatzangebot teilnimmt, liegt die Verantwortung und Aufsichtspflicht dennoch bei den Mitarbeitenden der KiTa.

Die Beanspruchung der Zusatzangebote ist freiwillig und darf kein Aufnahmekriterium der KiTa sein. Der Einrichtungsträger muss kostenpflichtige externe Angebote gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen.

Während Kinder einer Gruppe ein Zusatzangebot wahrnehmen, müssen Kinder, die keine Teilnehmenden sind, in ihrer Gruppe verbleiben dürfen. Das Aufteilen auf andere Gruppen ist zu vermeiden. Das MSGJFS verweist sogar darauf, dass wenn innerhalb der Regelbetreuungszeit externe Angebote wahrgenommen werden, dies allen Kindern gleichermaßen auf freiwilliger Basis ermöglicht werden muss. Bei unzureichenden finanziellen Mitteln der Familien wäre eine Finanzierung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) oder über eine Sammelaktion unter Eltern möglich. Um zu vermeiden, dass sich Eltern mit zu geringen finanziellen Ressourcen bei einer Zahlung im Zugzwang befinden, sollte eine elterliche Geldsammelaktion anonym erfolgen.

Das Einhalten dieser grundlegenden Bedingungen gehört zu den Fördervoraussetzungen der KiTas. Neben den Elternbeiträgen für die Betreuung in der KiTa dürfen nur angemessene Verpflegungskosten und Auslagen für Ausflüge verlangt werden.

Fazit

Bildung soll in Deutschland beitragsfrei sein - so sollte auch die Verpflegung in KiTas beitragsfrei sein. Denn eine Verpflegung in der KiTa kann viel mehr sein, als nur Sattwerden. Es kann hier eine sehr wirkungsvolle, pädagogisch begleitete Ernährungsbildung erfolgen, die für alle Kinder, unabhängig ihrer sozialen Herkunft, eine Chancengleichheit sicherstellt.

Wenngleich die Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Recht und Pflicht der Eltern sind, so hat auch der Staat gemäß Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz einen eigenen Erziehungsauftrag, indem ihm das gesamte Schulwesen unter Aufsicht gestellt ist.

Ernährungsbildung hat vor allem dann einen positiven Einfluss auf Kinder, wenn sie von Anfang an zu den Bildungsauftrag der KiTas gehört und so gut wie möglich theoretisch und vor allem praktisch vermittelt wird.

Verantwortung tragen sollten über die Eltern und KiTa-Leitungen hinaus auch Kommunen, Länder und Bund.

Das Bewusstsein für eine nachhaltige, gesunde Ernährung hat sich erweitert und Defizite beleuchtet, die es für die Zukunft zu reduzieren gilt.

In vielen KiTas wird schon eine große Menge getan, um den hier genannten Faktoren einer unter anderem gesunden, inklusiven und klimaneutralen Ernährung gerecht zu werden. Aber um allen Kindern das gleiche Recht einzuräumen, ist ein Ernährungssystemwandel notwendig. Dazu kann in den KiTas ein großer Beitrag geleistet werden. Univ.-Professor Dr. José Martínez ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAEG) beim BMEL[1] und bestätigt die These, dass ein Ernährungswandel möglich und notwendig ist: „Der Staat ist in seinem Verantwortungsbereich Schule und Kita berechtigt und aktuell sogar aufgrund der erheblichen Defizite verpflichtet, seiner Erziehungsaufgabe aktiv durch die Errichtung und Pflege einer nachhaltigen Schul- und Kitaversorgung nachzukommen“.[2] Beispielgebend kann hier die Entwicklung in Saarland benannt werden. So berichtet Christoph Bier, Leiter des Referates Ernährung im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dass der DGE-Qualitätsstandard 2013 verpflichtend für Kitas eingeführt wurde.
 

1. Einführung

Welche Ernährung wünschen sich Eltern für ihre Kinder? Welche Verpflegung sollte in den KiTas[3] bereitgestellt werden? Wie wird sichergestellt, dass Kinder ihr Recht auf eine gesunde Ernährung und auf Grundkenntnisse über ihre Ernährung wahrnehmen dürfen?[4] Am 05. April 1992 ist das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ für Deutschland in Kraft getreten. Artikel 24 beschäftigt sich mit den Faktoren, die für die Verwirklichung, dass jedes Kind in Deutschland das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit erreichen kann, elementar sind. Die Nahrungsaufnahme spielt hier eine große Rolle, denn die Ernährung beeinflusst die Lebensqualität, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Menschen.[5]
 

2. Faktoren der Ernährung

DGE-Standard

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) möchte die Gesundheit der Bevölkerung positiv beeinflussen, indem sie über Ernährung aufklärt, die Qualität in Ernährungsberatung und -erziehung sichert und eine vollwertige Ernährung fördert. Die Empfehlungen entstehen aus wissenschaftlichen Bewertungen heraus. Für KiTas gibt es die Möglichkeit, die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung einzuhalten und sich diesen Beitrag zu einer guten Ernährung mit einem FIT KID-Logo für Kitas zertifizieren zu lassen. Frühstück und Zusatzverpflegungen könnten über ein Zusatzmodul ebenfalls zertifiziert werden. Darauf aufbauend wäre auch eine Zertifizierung im Bereich der nachhaltigen Verpflegung möglich.

D-A-CH-Referenzwerte für Nährstoffzufuhr

Die Richtlinien der DGE-konformen Ernährung bauen unter anderem auf den D-A-CH-Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr in der jeweiligen Altersgruppe auf.[6] Hierbei wird eine ungefähre tägliche Menge zur Zufuhr von Energie und Nährstoffen empfohlen.

Leitlinien der DGE zur Fett- und Kohlenhydratzufuhr

Die Richtlinien der DGE-konformen Ernährung beruhen auch auf den evidenzbasierten Leitlinien zur Fett- und Kohlenhydratzufuhr.4 Hierbei spielen die Zusammenhänge zwischen Nahrungsfetten und Fettsäuren sowie zwischen der Menge und Qualität von Kohlenhydraten und der daraus resultierenden Gesundheit beziehungsweise Krankheit (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, Herz-Kreislauferkrankungen, Fettstoffwechselstörungen) eine große Rolle.

Nachhaltigkeit

Auch die Nachhaltigkeit findet im DGE-Standard ihren Platz. Bewertet wird hierbei die Gesundheit (höhere Lebenserwartung, mehr Wohlbefinden etc.), Soziales (Mindeststandards durch Wertschöpfungsketten), die Umwelt (Schutz von Umwelt und Klima) und das Tierwohl (Tierwohl unter Beachtung ethischer Ansprüche der Gesellschaft).[7]

Klimaessen

Als Beispiel für die Anwendung von Klimaessen ist Flensburg zu nennen. Das Ziel der Stadt ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden. Zu dieser Mission gehören auch Catering-Unternehmen, die KiTa-Essen ausliefern, welches klimaschonende Mahlzeiten beinhaltet. Durch ein Piktogramm auf den Speiseplänen wird angezeigt, welche Gerichte fast klimatechnisch unbedenklich sind.[8]

Regionale Kost

Feste Vorgaben für einen regionalen Anteil der Nahrungsmittel kann ein Gewinn sein. Der DGE-Standard gibt hier keine Mindestforderungen vor und es würde somit eine Ergänzung darstellen, lange Transportwege zu vermeiden und somit den Energieverbrauch und Kosten zu reduzieren sowie die einheimische Wirtschaft zu fördern.[9]

Nutri-Score

Seit 2020 kann der Nutri-Score in Deutschland rechtssicher von allen Herstellern verwendet werden. Der Nutri-Score sorgt beim Einkaufen für eine schnelle Orientierung, welche Produkte innerhalb einer bestimmten Gruppe in Bezug auf ihre Nährwerte besser zusammengesetzt sind.[10] Es kann so zu einer gesunden, ausgewogenen Ernährung motiviert werden, da die Wahrnehmung des grün hinterlegten „A“s  sehr intuitiv ist. Den Kindern zu erklären, wie sie am Nutri-Score gute Nahrungsmittel erkennen können, trägt schon einen positiven Teil zur Ernährungsbildung bei.

Räumlichkeiten

Durch die gemeinsamen Mahlzeiten wird das soziale Miteinander gefördert. Hierfür sind geeignete Räumlichkeiten, verlässliche Essenszeiten und eine ausreichende Ausstattung elementar.

Wahlmöglichkeit

Geschmäcker sind verschieden und können sich entwickeln. In einigen KiTas Schleswig-Holsteins wird den Kindern bei der Verpflegung eine Wahl ermöglicht sowie eine Bewertung nach dem Essen. Eine einfache Methode, um gleichzeitig den Kindeswillen zu berücksichtigen und somit der Wahrung zwei weiterer Kinderrechte Platz und Raum zu geben.[11] Eine Bewertung kann altersangepasst zum Beispiel durch Bilderkarten (grüner, gelber, roter Smiley) erfolgen. Hier kann Partizipation gelebt werden.

Um den Kindern Kriterien zu erklären, nach denen sie neben ihrem Geschmack wählen können, ist es wichtig, dass verlässliche Informationen bereitgestellt werden, zum Beispiel darüber, wie gesund ein Essen ist.

Inklusion

KiTa-Verpflegung kann auch einen Beitrag zur Inklusion leisten. Vielfältige Lebensbedingungen von Kindern und die damit einhergehende Heterogenität können Lern- und Bildungsgelegenheiten bieten. Unterschiedliche soziale, kulturelle und emotionale Erfahrungen sind auch im Hinblick auf Essen und Trinken ein Erfahrungsschatz. Wer sich mit diesem Thema beschäftigt, stößt sicher auch auf die Lebensmittelkategorien „halal“ oder „helal“, welche im Islam für „erlaubte / zulässige“ Lebensmittel stehen.[12] Auch bei Nahrungsmittelallergien und Lebensmittelunverträglichkeiten muss genau hingeschaut und angepasst werden.[13] Chancengleichheit für einen gesundheitsförderlichen Lebensstil, unabhängig der sozialen Herkunft der Kinder, ist bedingungslos wünschenswert.

 

im Auftrag für die LEV S-H

Sandra Moschell

Vorstandsmitglied LEV S-H

zur Pressemitteilung


[1] BMEL = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

[3] KiTas = Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

[4] vgl. Artikel 24 Abs. 2 (c und e) UN-Konvention über die Rechte des Kindes

[11] vgl. Artikel 12 und 13 UN-Konvention über die Rechte des Kindes

FAQ - Antworten auf häufige Fragen

Hier geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Kindertagesförderungsgesetz. Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.
Sie können die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden? Dann schreiben Sie uns direkt an vorstand@kita-eltern-sh.de.

Mit dem 1. Januar 2021 trat das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) in Kraft, welches bereits am 12. Dezember 2019 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedet wurde. Mit dem Inkrafttreten gelten zum Teil geänderte Bestimmungen bei der Elternmitwirkung.

Maßgeblich für eine Elternvertretung in einer Kindertageseinrichtung ist §32 KiTaG. In diesem Paragraphen wird Elternbeteiligung gesetzlich geregelt.

§4 KiTaG regelt die Elternmitwirkung in Kreis- und Landeselternvertretung.

Anpassung vom 01.01.2022