Verpflegung
Kostenerhöhung
Warum?

Die Landeselternvertretung hat in diesem Jahr viele Anfragen zum Thema Verpflegungskosten(erhöhung) ähnlich wie Folgende erhalten:

Im Zusammenhang mit Verpflegungskostenerhöhungen werden häufig steigende Kosten für Kommune und Träger durch das seit 01. Januar 2021 in Kraft getretene Kindertagesförderungsgesetz benannt. Auch haben wir festgestellt, dass in vielen Fällen nicht nachvollziehbare Verpflegungskostenkalkulationen zur Beratung vorgelegt wurden. 

"Anders als bei der Beitragshöhe und den Anrechnungssätzen bei Sozialstaffel und Geschwisterermäßigung ändert sich die Rechtslage bei der Höhe der Verpflegungskosten nicht. Hier bleibt es im Gesetz beim Wort „angemessen“. Insofern wären Änderungen auch lediglich die Folge von lokalen Entscheidungen, die nicht durch die Kita-Reform ausgelöst sind. Nach neuer Rechtslage sind zudem zukünftig an einer solchen Entscheidung die Elternvertreter im Vorfeld zu beteiligen, denn die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge (Beitrag, Kosten, Inhalt) sollen der Elternvertretung und dem Beirat vorgelegt werden." (Quelle: schleswig-holstein.de)

shz-Pressegespräch zum Kita-Reform-Gesetz (Oktober 2020)

Sehr empfehlenswert anzuschauen!

Im Gespräch mit dem Geschäftsführer des Gemeindetags diskutiert Staatssekretär Matthias Badenhop die Bedeutung der Kommunen als verlässlicher Partner an der Seite der Eltern, der Träger und des Landes. "Es geht in dieser Reform darum, dass die Eltern und die Kinder ein Kita-System vorfinden, in dem die Kinder gut betreut werden. Das Land hat mit der Reform einen finanziellen Kraftakt unternommen, um Elternbeiträge zu deckeln und einen verlässlichen Rahmen zu schaffen. Gerade in dieser Zeit zeigt sich, der Bereich der Kinderbetreuung ist für das Gesellschaftliche von ganz großer Bedeutuung. Die Arbeit, die in den Einrichtungen von den Mitarbeitenden geleistet wird und die frühkindliche Bildung möglich machen, ist aller Ehren wert. Was sie brauchen, ist viel Unterstützung - aber kein Nackenschlag durch eine Qualitätsabsenkung durch eine angebliche schlechtere Finanzaussattung der Kommunen." (Quelle: Kitareform 2020 Schleswig-Holstein - schleswig-holstein.de)

Wir möchten euch gern insbesondere auf folgende Punkte besonders aufmerksam machen:

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren äußert sich zur Angemessenheit von Verpflegungskostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und veröffentlicht hierzu eine Stellungnahme auf der Homepage der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Darin heißt es wie folgt:

„Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge hat der Einrichtungsträger zudem der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen. Dies gilt immer, auch bei einer angestrebten Änderung der Verpflegungskostenbeiträge. Dabei ist die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation schon deshalb geboten, um die Angemessenheit in Bezug auf die tatsächlichen Kosten des Einrichtungsträgers prüfen zu können.

Darüber hinaus ist die Elternvertretung bei allen wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen rechtzeitig zu beteiligen.“

Zur Kalkulation der Verpflegungskosten ist zusätzlich anzumerken, dass sowohl die Kosten einer Mittagsmahlzeit, als auch die Kosten für Zwischenmahlzeiten und energiearmen Getränke berücksichtigt werden. Hierbei sind die Kosten konkret zu kalkulieren.

Über Elternbeiträge sind nur solche Kosten abgedeckt, die für die Herstellung und Verteilung der Verpflegung tatsächlich anfallen. Dazu zählen (in Anlehnung an Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein: Kommentar (Kommunal- und Schul-Verlag. ISBN 978-3-8293-1640-8)) u. a.

  • Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lebensmittel
  • (beim Kochen in der Einrichtung Kosten für das Kochpersonal)
  • Personalkosten für extra dafür beschäftigte Mitarbeiter*innen für die Essensausgabe - nicht aber wenn die Essensausgabe in der jeweiligen Gruppe durch das pädagogische Fachpersonal erfolgt
  • unzulässig über den Weg einer kalkulatorischen Umlage sind Kosten für Strom, Gas, Wasser, Reinigung, anteilige Gebäude- oder Ausstattungskosten etc.

Ebenfalls müssen folgende Informationen aus der Kostenkalkulation nachvollziehbar ersichtlich sein:

  • Wie viele Kinder nehmen an der Verpflegung teil?
  • Welche Veränderungen haben sich zur Vorkalkulation ergeben?
  • Wie hoch ist der tatsächliche Kosten-Betrag pro Kind?

Es ist zu beachten: Die Verpflegungskosten müssen auch von Familien mit geringem Einkommen getragen werden können!

Für die Berechnung der Verpflegungskosten können nur solche Kosten berücksichtigt werden, welche für die Beschaffung der Lebensmittel, ggf. für Kochpersonal und extra für die Essensausgabe beschäftigte Mitarbeiter*innen tatsächlich anfallen. Der Einrichtungsträger muss die Verpflegungskosten konkret kalkulieren und ist zur regelmäßigen Überprüfung der Kalkulation verpflichtet: „Zumindest ist eine Neukalkulation zu Beginn eines Kindergartenjahres und darüber hinaus in der Zwischenzeit bei sich ergebenden wesentlichen Änderungen der Kalkulationsfaktoren vorzunehmen.“ (Quelle: Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein: Kommentar (Kommunal- und Schul-Verlag. ISBN 978-3-8293-1640-8)

§ 38 KiTaG ist zu entnehmen, dass sich die Berechnungen der Personalkostenanteile für nicht-pädagogisches Personal u. a. an den Gesamtpersonalkosten für pädagogische Fachkräfte orientiert. Da diese Personalkosten sowohl innerhalb einer Einrichtung / eines Einrichtungsträgers bzw. von Einrichtung zu Einrichtung sehr stark variieren können, entsteht hierdurch ein sehr hoher Verwaltungsaufwand für die o. g. regelmäßigen Neuberechnungen, während die „Materialkosten“ (Catering-Kosten, sonstige Kosten für Lebensmittel) in der Regel stabil bleiben und somit - ggf. als alleinige Kalkulationsfaktoren - auch regelmäßig unaufwendig überprüfen und anpassen lassen.

Es bleibt somit für die Einrichtungsträger abzuwägen, inwieweit sich durch eine Berücksichtigung von variablen Personalkosten bei der Verpflegungskostenkalkulation und den dadurch stark erhöhten Verwaltungsaufwand tatsächlich Einsparungen erzielen lassen.

"Nach § 31 Abs. 2 KiTaG hat der Einrichtungsträger seine Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge der Elternvertretung offenzulegen. Nach § 32 Abs. 2 KiTaG ist die Elternvertretung an allen wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen zu beteiligen. Dazu gehören auch die Verpflegungskosten. Sofern eine schriftliche Stellungnahme erfolgte, ist diese zu berücksichtigen. Zwar hat der Einrichtungsträger auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, die letztendliche Entscheidung liegt jedoch bei ihm.
Bei Missachtung dieser Vorgaben steht der Elternvertretung die Möglichkeit der Gespräche offen. Zunächst sollte versucht werden, den Dissens mit dem Einrichtungsträger und ggf. der Standortgemeinde zu lösen. Unterstützung könnte durch die Kreis- oder Landeselternvertretung erfolgen. Auch der örtliche Träger kann in diese Gespräche mit einbezogen werden. Dieser hat zudem die Möglichkeit, die Angemessenheit der Verpflegungskosten, die Offenlegung der Kalkulation und die Beteiligung der Elternvertretung als Fördervoraussetzungen zu überprüfen und bei Nichteinhaltung ggf. Konsequenzen zu ziehen. Dies liegt in seinem Ermessen.

Die Beteiligung der Elternvertretung gehört gemäß § 32 KiTaG ebenfalls zu den Fördervoraussetzungen. Die Überprüfung, ob diese eingehalten werden, obliegt dem örtlichen Träger. Dieser entscheidet auch über die Konsequenzen nach § 35 KiTaG. Den Elternvertretungen vor Ort ist, wie schon bzgl. der Verpflegungskostenbeiträge beschrieben, zu einem Gespräch mit dem Einrichtungsträger und der Standortgemeinde zu raten. Sollte dies zu keinem Erfolg führen, können diese sich an den örtlichen Träger wenden." 

(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren)

"Der Einrichtungsträger kann neben den Elternbeiträgen auch angemessene Verpflegungskostenbeiträge verlangen. Hiervon umfasst sein können neben der Mittagsverpflegung grundsätzlich auch weitere Mahlzeiten wie beispielsweise ein Frühstück und/oder Nachmittagssnack. Die Angemessenheit bezieht sich dann auf alle angebotenen Mahlzeiten. Anzumerken ist, dass sich an der Regelung zu den Verpflegungskosten durch die Kita-Reform keine Änderungen ergeben haben. Es wurde schon immer auf die Angemessenheit abgestellt.

Wichtig ist jedoch, dass die Verpflegungskosten an sich sowie die einzelnen Bestandteile der Kosten angemessen sein müssen.

  1. Dies bedeutet zum einen, dass die Höhe der Verpflegungskosten insoweit beschränkt ist, als dass die Beiträge die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen dürfen. Zu beachten ist dabei, dass nicht zwingend eine vollständig kostendeckende Umlage vorliegen muss – insb. müssen hier auch die Erwägungen zu 2) berücksichtigt werden.

    Es ist außerdem zu beachten, dass im Rahmen der Verpflegungskostenbeiträge nur die tatsächlich verpflegungsnahen Kosten auf die Eltern umgelegt werden dürfen. Hierzu gehören zum einen die Kosten für das Essen an sich, aber auch beispielsweise (anteilige) Kosten für eine Küchenhilfe oder Hauswirtschaftskraft, sofern diese Tätigkeit direkt in Verbindung zur Verpflegung steht. Übernimmt die Hauswirtschaftskraft neben den Aufgaben rund um die Verpflegung (z. B. Annahme des Essens vom Caterer, Abwaschen der Teller etc.) noch weitere „allgemeine“ Hauswirtschaftsaufgaben (z. B. Reinigen von Räumen, Fensterputzen etc.), kann maximal der Anteil der Hauswirtschaftskraft über die Verpflegungskostenbeiträge abgerechnet werden, der unmittelbar in Verbindung mit der Verpflegung steht (also z.B. Annahme des Essens vom Caterer, nicht aber das Reinigen von Räumen…).

    Zu beachten ist, dass im Rahmen der SQKM-Mittel auch bereits Kosten für das nicht-pädagogische Personal enthalten sind (§ 38 KiTaG).


     
  2. Zum anderen müssen die Kosten insoweit angemessen sein, als sie auch für eine Familie mit einem geringen Einkommen bezahlbar sind. So darf die Höhe der zu leistenden Beiträge keine Zugangsbeschränkung für einzelne Familien darstellen. Dies muss im Einzelfall vor Ort überprüft werden. 
     

Es ist eine Entscheidung vor Ort, keine Bezuschussung der Verpflegungskosten mehr vorzunehmen. Allerdings ist dies keine Auswirkung der Kita-Reform, denn auch vor der neuen Regelung gab es in den Zuweisungen des Landes keine Verpflegungskostenbestandteile." 

(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren)

Verpflegungskostenkalkulation

Zur Deckung von sog. Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung weisen die verschiedenen Finanzierungsmodelle (siehe Betriebskostenfinanzierung) jeweils Finanzierungsbeiträge des Landes Schleswig-Holstein, der Kreise / kreisfreien Städte, der Eltern, der Wohngemeinden und ggf. der Standortgemeinden aus. 

Vor Inkrafttreten der Kita-Reform wurden durch die Elternbeiträge im Rahmen eines Sozialbeitrags zwischen ca. 37,5 - 42 % der gesamten Betriebskosten finanziert. Elternbeiträge tragen auch nach Inkrafttreten der Kita-Reform weiterhin, wenn auch in gedeckelter Form, zur Betriebskostenfinanzierung bei. Im Rahmen der SQKM-Mittel sind somit sowohl Beiträge der Eltern als auch des Landes Schleswig-Holstein und der Wohngemeinden bereits für das nicht-pädagogische Personal enthalten (§ 38 KiTaG).

§ 38 KiTaG

Zu beachten ist, dass im Rahmen der SQKM-Mittel auch bereits Kosten für das nichtpädagogische Personal enthalten sind (§ 38 KiTaG):

Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus

1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,

2. einem Sachkostenbasiswert von 552,50 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und

3. einem Sachkostenzuschlag von 12,47 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.

 

Finanzielle Entlastung der Kommunen gemäß KiTaG:

"Für die Kommunen bedeutet die Reform, dass der zukünftige Gemeindeanteil an den Kosten bei 39 % pro betreutem Kind bzw. bei 36% der Gesamtkosten für die Standardfinanzierung (im Jahr 2022) liegt. Das Land wird sich erstmals verlässlich an allen Betriebskostenarten anteilig beteiligen.

Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung wird zwischen Land und Kommunen zukünftig fairer gestaltet. Im neuen System bezahlt derjenige, der „bestellt“. Möchte das Land höhere Standards, einen niedrigeren Beitragsdeckel oder Kommunalentlastung umsetzen, so muss es mehr Geld im Rahmen des Standard-Qualitäts-Kosten-Modells (SQKM) zur Verfügung stellen und den Landesanteil weiter erhöhen. Wollen Träger oder Kommunen zusätzliche Angebote bereitstellen, können diese selbstverständlich zusätzlich zur Finanzierung der Mindestqualität bereitgestellt werden.

Die Anpassung des Wunsch- und Wahlrechts an das Bundesrecht führt entgegen mancher Mutmaßungen nicht zu weniger Planungssicherheit für die Kita-Projekte der Gemeinden: Die Gemeinden zahlen ab 2021 Wohngemeindebeiträge pro Kind an den Kreis. Der Kreis fördert die Standortgemeinde aber grundsätzlich über auslastungsunabhängige Fördersätze pro Gruppe. Das Risiko einer Minderauslastung der Kita trägt zukünftig also vor allem der Kreis als Verantwortlicher für die Bedarfsplanung." (Quelle: schleswig-holstein.de)

 

Eine zusätzliche finanzielle Entlastung der Kommunen ist gemäß KiTaG-Änderungsverfahren 2021 mit 18,6 Millilonen Euro angekündigt. Diese sollen den Kommunen zur Absenkung des Wohnsitzanteils im SQKM zur Senkung von 39,01 % auf 37,65 % zugerechnet werden. (Drucksache 19/3215 - Seite 3 - Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode vom 13.08.2021)

Das neue Finanzierungsmodell - Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM)

"Die an dem Prozess Beteiligten haben sich intensiv über die neue Grundstruktur des Kita-Systems beraten. Vorschläge des Landes sowie der KLV, der LAG und der LEV wurden vorgestellt und inhaltlich diskutiert. Dabei konnte sich auf die Anforderungen und Ziele, aber auch auf eine grundsätzliche Finanzierungsbasis, das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell, einvernehmlich verständigt werden.

Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung, die über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (Mindestqualität nach SGB VIII) zu fordernden Voraussetzungen erkennbar hinausgeht. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die sog. Referenzkita Schleswig-Holstein, die die vom Land vorgegebenen (Mindest-)Standards vorhält. An der Finanzierung der Referenzkita beteiligen sich das Land, die Eltern (mit gedeckelten Beiträgen) und die Wohnsitzgemeinden der Kinder. Darüberhinausgehende zusätzliche qualitative Standards, Trägerprofile oder niedrigere Elternbeiträge können durch Standortgemeinden, Kreise oder Träger freiwillig finanziert werden. Die Träger haben perspektivisch keine Eigenanteile mehr zu leisten. Sie bringen ihre bisherigen Eigenanteile aber zur Profilbildung als freiwillige Zusatzfinanzierung weiterhin ein. Betriebs-Kitas sollen den anderen Kindertageseinrichtungen weitgehend gleichgestellt werden.

Auf Basis dieser grundsätzlichen Verständigung hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vorgelegt, der am 04. Juni 2019 vom Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und sich seitdem bis Anfang August 2019 im Anhörungsverfahren befindet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kita-Träger ab 2024 nicht mehr eine Defizitfinanzierung sondern eine pauschale Förderung pro Gruppe auf Basis einer normierten Standardqualität erhalten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Abwicklung der Förderung übernehmen und dafür Mittel der Wohnsitzgemeinden und des Landes bündeln. Das Land beteiligt sich mit einem verlässlichen Finanzierungsanteil pro betreutem Kind an den Kosten der Kindertagesbetreuung. Infolgedessen sollen die Kreise und kreisfreien Städte - in ihrer Rolle als örtliche Träger der Jugendhilfe bzw. als untere Landesbehörden - ihre bestehenden Aufgaben in der Bedarfsplanung und der Heimaufsicht weiterhin wahrnehmen und erhalten im Rahmen der Mittelverteilung sowie im Rahmen ihrer Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion zusätzliche Verantwortung. Hinzu kommt die Gewährung struktureller Nachteilsausgleiche im Ausnahmefall. Gleichwohl verbleiben die Gestaltungsspielräume insbesondere für Angebots- und Trägerauswahl in den Standortgemeinden, um eine den lokalen Bedürfnissen angepasste Betreuungsinfrastruktur zu entwickeln und eine Vielfalt vor Ort weiterhin zu ermöglichen.

Demselben Prinzip folgt die Finanzierung der Kindertagespflege. Auch hier bündeln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mittel der Wohnsitzgemeinden und des Landes und wickeln die Auszahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen ab. Dies löst die bislang ganz unterschiedlichen Finanzierungssysteme- und -beteiligungen für Kindertageseinrichtungen einerseits und Kindertagespflege andererseits ab. [...]" (Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren)

Übergangslösung bis zum 31.12.2023

"Die Umstellung des Systems auf eine direkte Pauschalfinanzierung der Einrichtungen kann allerdings nicht in einem einzigen Schritt erfolgen. Es braucht vielmehr einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 (Anm.: verlängert bis Ende 2024), um die Umstellung von der (derzeit meist praktizierten) Defizitfinanzierung auf die Pauschalfinanzierung nach Gruppenfördersätzen für die (kommunalen und freien) Einrichtungsträger abzufedern und handhabbar zu machen sowie eine weitere Differenzierung der pauschalen Fördersätze vorzunehmen. In dieser Zeit, soll eine „lernende“ Umstellung auf das neue Modell erfolgen, Erfahrungswerte gesammelt werden sowie eine Modellevaluation erfolgen.

Im Übergangszeitraum bündelt der Kreis zwar schon die Landes- und Wohngemeindeanteile, zahlt die Förderung jedoch noch nicht direkt an den Träger, sondern als öffentliche Refinanzierung an die Standortgemeinde aus. Diese fördert ihrerseits (wie bislang) den Träger über einen individuellen Zuwendungsvertrag. Während der Übergangsphase sollen Vorbereitungen getroffen werden, wie künftig der Eigenanteil der Träger entfallen kann. Damit ändert sich für die Finanzierungsbeziehung zwischen Träger und Standortgemeinde zunächst nichts Grundsätzliches. Eine Kündigung bestehender Verträge ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Anspruch der Träger auf die Pauschalen.
In der Zeit des Übergangs wird ein beim Sozialministerium angesiedeltes Fachgremium aus Vertretern von Kommunen, Eltern, Kita-Trägern und Tagespflegepersonen eine Evaluation der Wirkungen des Gesetzes vornehmen. Hierzu werden auf Basis eines landesweit einheitlich definierten Schemas kontinuierlich Daten erhoben (Monitoring). Insbesondere ist festzustellen, nach welchen Kriterien, wie und in welcher Höhe strukturelle Nachteilsausgleiche nach der Übergangsphase ins System implementiert und wie ggf. die Gruppenfördersätze weiter differenziert werden müssen." 
(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren)

Mittagessen in der Kita -

Bildungspaket - Finanzielle Hilfe für Kinder nach SGB II

Das tägliche Mittagessen ist bei Empfängern von Hartz IV, dem Sozialgeld und der Sozialhilfe bereits im Regelsatz mit enthalten. Allerdings wird beim Regelsatz davon ausgegangen, dass das Essen zu Hause selbst zubereitet wird, was zumindest bei einem warmen Mittagessen während des Schulbesuches kaum möglich ist.

Da aber das auswärtige Essen teurer als das im Regelsatz enthaltene Essen zu Hause ist, wurde im Bildungspaket ein Zuschuss zum Mittagessen in der Schule bzw. der Kita verankert.

Für jedes Kind muss ein eigener Antrag gestellt werden, wobei Voraussetzung dafür ist, dass an der Schule oder der Kita auch tatsächlich ein Gemeinschaftsessen angeboten wird und das Kind auch daran teilnimmt.

Interessante Links:
Bildungspaket ▷ Leistungen zur Bildung und Teilhabe (hartziv.org)
Bildung & Teilhabe | Familienportal des Bundes

Habt ihr Fragen oder möchtet ihr von euren Erfahrungen berichten, schreibt uns gern eine E-Mail an newsletter@kita-eltern-sh.de.

 

Hier findet ihr eure Kreiselternvertretungen:
Hier findet ihr eure Kreiselternvertretungen:

Fazit

Bildung soll in Deutschland beitragsfrei sein - so sollte auch die Verpflegung in KiTas beitragsfrei sein. Denn eine Verpflegung in der KiTa kann viel mehr sein, als nur Sattwerden. Es kann hier eine sehr wirkungsvolle, pädagogisch begleitete Ernährungsbildung erfolgen, die für alle Kinder, unabhängig ihrer sozialen Herkunft, eine Chancengleichheit sicherstellt.

Wenngleich die Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Recht und Pflicht der Eltern sind, so hat auch der Staat gemäß Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz einen eigenen Erziehungsauftrag, indem ihm das gesamte Schulwesen unter Aufsicht gestellt ist.

Ernährungsbildung hat vor allem dann einen positiven Einfluss auf Kinder, wenn sie von Anfang an zu den Bildungsauftrag der KiTas gehört und so gut wie möglich theoretisch und vor allem praktisch vermittelt wird.

Verantwortung tragen sollten über die Eltern und KiTa-Leitungen hinaus auch Kommunen, Länder und Bund.

Das Bewusstsein für eine nachhaltige, gesunde Ernährung hat sich erweitert und Defizite beleuchtet, die es für die Zukunft zu reduzieren gilt.

In vielen KiTas wird schon eine große Menge getan, um den hier genannten Faktoren einer unter anderem gesunden, inklusiven und klimaneutralen Ernährung gerecht zu werden. Aber um allen Kindern das gleiche Recht einzuräumen, ist ein Ernährungssystemwandel notwendig. Dazu kann in den KiTas ein großer Beitrag geleistet werden. Univ.-Professor Dr. José Martínez ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAEG) beim BMEL[1] und bestätigt die These, dass ein Ernährungswandel möglich und notwendig ist: „Der Staat ist in seinem Verantwortungsbereich Schule und Kita berechtigt und aktuell sogar aufgrund der erheblichen Defizite verpflichtet, seiner Erziehungsaufgabe aktiv durch die Errichtung und Pflege einer nachhaltigen Schul- und Kitaversorgung nachzukommen“.[2] Beispielgebend kann hier die Entwicklung in Saarland benannt werden. So berichtet Christoph Bier, Leiter des Referates Ernährung im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dass der DGE-Qualitätsstandard 2013 verpflichtend für Kitas eingeführt wurde.
 

1. Einführung

Welche Ernährung wünschen sich Eltern für ihre Kinder? Welche Verpflegung sollte in den KiTas[3] bereitgestellt werden? Wie wird sichergestellt, dass Kinder ihr Recht auf eine gesunde Ernährung und auf Grundkenntnisse über ihre Ernährung wahrnehmen dürfen?[4] Am 05. April 1992 ist das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ für Deutschland in Kraft getreten. Artikel 24 beschäftigt sich mit den Faktoren, die für die Verwirklichung, dass jedes Kind in Deutschland das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit erreichen kann, elementar sind. Die Nahrungsaufnahme spielt hier eine große Rolle, denn die Ernährung beeinflusst die Lebensqualität, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Menschen.[5]
 

2. Faktoren der Ernährung

DGE-Standard

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) möchte die Gesundheit der Bevölkerung positiv beeinflussen, indem sie über Ernährung aufklärt, die Qualität in Ernährungsberatung und -erziehung sichert und eine vollwertige Ernährung fördert. Die Empfehlungen entstehen aus wissenschaftlichen Bewertungen heraus. Für KiTas gibt es die Möglichkeit, die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung einzuhalten und sich diesen Beitrag zu einer guten Ernährung mit einem FIT KID-Logo für Kitas zertifizieren zu lassen. Frühstück und Zusatzverpflegungen könnten über ein Zusatzmodul ebenfalls zertifiziert werden. Darauf aufbauend wäre auch eine Zertifizierung im Bereich der nachhaltigen Verpflegung möglich.

D-A-CH-Referenzwerte für Nährstoffzufuhr

Die Richtlinien der DGE-konformen Ernährung bauen unter anderem auf den D-A-CH-Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr in der jeweiligen Altersgruppe auf.[6] Hierbei wird eine ungefähre tägliche Menge zur Zufuhr von Energie und Nährstoffen empfohlen.

Leitlinien der DGE zur Fett- und Kohlenhydratzufuhr

Die Richtlinien der DGE-konformen Ernährung beruhen auch auf den evidenzbasierten Leitlinien zur Fett- und Kohlenhydratzufuhr.4 Hierbei spielen die Zusammenhänge zwischen Nahrungsfetten und Fettsäuren sowie zwischen der Menge und Qualität von Kohlenhydraten und der daraus resultierenden Gesundheit beziehungsweise Krankheit (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, Herz-Kreislauferkrankungen, Fettstoffwechselstörungen) eine große Rolle.

Nachhaltigkeit

Auch die Nachhaltigkeit findet im DGE-Standard ihren Platz. Bewertet wird hierbei die Gesundheit (höhere Lebenserwartung, mehr Wohlbefinden etc.), Soziales (Mindeststandards durch Wertschöpfungsketten), die Umwelt (Schutz von Umwelt und Klima) und das Tierwohl (Tierwohl unter Beachtung ethischer Ansprüche der Gesellschaft).[7]

Klimaessen

Als Beispiel für die Anwendung von Klimaessen ist Flensburg zu nennen. Das Ziel der Stadt ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden. Zu dieser Mission gehören auch Catering-Unternehmen, die KiTa-Essen ausliefern, welches klimaschonende Mahlzeiten beinhaltet. Durch ein Piktogramm auf den Speiseplänen wird angezeigt, welche Gerichte fast klimatechnisch unbedenklich sind.[8]

Regionale Kost

Feste Vorgaben für einen regionalen Anteil der Nahrungsmittel kann ein Gewinn sein. Der DGE-Standard gibt hier keine Mindestforderungen vor und es würde somit eine Ergänzung darstellen, lange Transportwege zu vermeiden und somit den Energieverbrauch und Kosten zu reduzieren sowie die einheimische Wirtschaft zu fördern.[9]

Nutri-Score

Seit 2020 kann der Nutri-Score in Deutschland rechtssicher von allen Herstellern verwendet werden. Der Nutri-Score sorgt beim Einkaufen für eine schnelle Orientierung, welche Produkte innerhalb einer bestimmten Gruppe in Bezug auf ihre Nährwerte besser zusammengesetzt sind.[10] Es kann so zu einer gesunden, ausgewogenen Ernährung motiviert werden, da die Wahrnehmung des grün hinterlegten „A“s  sehr intuitiv ist. Den Kindern zu erklären, wie sie am Nutri-Score gute Nahrungsmittel erkennen können, trägt schon einen positiven Teil zur Ernährungsbildung bei.

Räumlichkeiten

Durch die gemeinsamen Mahlzeiten wird das soziale Miteinander gefördert. Hierfür sind geeignete Räumlichkeiten, verlässliche Essenszeiten und eine ausreichende Ausstattung elementar.

Wahlmöglichkeit

Geschmäcker sind verschieden und können sich entwickeln. In einigen KiTas Schleswig-Holsteins wird den Kindern bei der Verpflegung eine Wahl ermöglicht sowie eine Bewertung nach dem Essen. Eine einfache Methode, um gleichzeitig den Kindeswillen zu berücksichtigen und somit der Wahrung zwei weiterer Kinderrechte Platz und Raum zu geben.[11] Eine Bewertung kann altersangepasst zum Beispiel durch Bilderkarten (grüner, gelber, roter Smiley) erfolgen. Hier kann Partizipation gelebt werden.

Um den Kindern Kriterien zu erklären, nach denen sie neben ihrem Geschmack wählen können, ist es wichtig, dass verlässliche Informationen bereitgestellt werden, zum Beispiel darüber, wie gesund ein Essen ist.

Inklusion

KiTa-Verpflegung kann auch einen Beitrag zur Inklusion leisten. Vielfältige Lebensbedingungen von Kindern und die damit einhergehende Heterogenität können Lern- und Bildungsgelegenheiten bieten. Unterschiedliche soziale, kulturelle und emotionale Erfahrungen sind auch im Hinblick auf Essen und Trinken ein Erfahrungsschatz. Wer sich mit diesem Thema beschäftigt, stößt sicher auch auf die Lebensmittelkategorien „halal“ oder „helal“, welche im Islam für „erlaubte / zulässige“ Lebensmittel stehen.[12] Auch bei Nahrungsmittelallergien und Lebensmittelunverträglichkeiten muss genau hingeschaut und angepasst werden.[13] Chancengleichheit für einen gesundheitsförderlichen Lebensstil, unabhängig der sozialen Herkunft der Kinder, ist bedingungslos wünschenswert.

 

im Auftrag für die LEV S-H

Sandra Moschell

Vorstandsmitglied LEV S-H

zur Pressemitteilung


[1] BMEL = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

[3] KiTas = Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

[4] vgl. Artikel 24 Abs. 2 (c und e) UN-Konvention über die Rechte des Kindes

[11] vgl. Artikel 12 und 13 UN-Konvention über die Rechte des Kindes

§ 30 KiTaG - Verpflegung

  1. Die angebotene Verpflegung muss ausgewogen sein und eine ausreichende Versorgung der Kinder mit Nährstoffen gewährleisten. Es sind energiearme Getränke bereitzustellen. Bedürfnisse von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.
     
  2. Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass Kindern, die täglich sechs Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht.
     
  3. Hortgruppen müssen eine Mittagsverpflegung sicherstellen, wenn die Verpflegung nicht über ein schulisches Angebot gewährleistet ist.

§ 31 KiTaG - Elternbeiträge

  1. Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich 7,21 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 5,66 Euro für ältere Kinder pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.
     
  2. Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

§ 32 KiTaG - Elternvertretung und Beirat

 

  1. Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit ihren Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
     
  2. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei seinen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
     
  3. Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.