Wissenswertes

Liebe KEV-Delegierte,

wir möchten euch herzlich auf der Website der Landeselternvertretung begrüßen.

Auf dieser Seite widmen wir uns vor allem dem Thema "Wahl der Kreiselternvertretung in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein". 

Um offene Fragen zu beantworten, haben wir verschiedene Informationen bereitgestellt.

Die Einladung zur Wahlversammlung werdet ihr von den Kreiselternvertretungen und über eure Kita-Leitung, von eurer Tagespflegeperson und / oder von eurer Kreiselternvertretung erhalten.

Für die Wahlen der Kreiselternvertretungen sind im Herbst dieses Jahres erstmals Delegiertein den Kindertagesenrichtungen gewählt worden, je Gruppe einer. (Elternvertreter*innen einer Gruppe können zugleich auch Delegierte der Gruppe sein.)

Die Delegierten wählen die Kreiselternvertretungen und sind selbst zur KEV wählbar. (siehe §4 Abs.1 KiTaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) organisiert die Wahl der Kreiselternvertretung und benötigt ebenfalls die Kontaktdaten der KEV-Delegierten zur Versendung der Einladungen. 

Was ist eine Kreiselternvertretung (KEV)? Was macht eine KEV? Und überhaupt: Wer gehört zur KEV?

Die Antworten auf diese Fragen lassen sich nicht nur einem Satz zusammenfassen und auch diese Zusammenfassungen können nicht annähernd abbilden, welche Chancen und welche Möglichkeiten sich in der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Kreiselternvertretung der KiTas in Schleswig-Holstein ergeben und warum es so wichtig ist, diese Chancen der ElternMitWirkung zu nutzen.

Mitwirkung – Elternrechte – Ernährung – KiTa-Plätze - Übergang KiTa-Schule – Partizipation – Digitalisierung – Corona-Maßnahmen und Verordnungen – KiTa-Gesetz – Lobbyarbeit – Elternvertretung – Kita-Beirat – Multiplikator*innen – Kindertageseinrichtung – Kindertagespflege – Schließzeiten - Inklusion – Inklusionszentren – Qualität – Elternbeiträge – Sozialstaffel – Netzwerk – Geschwisterermäßigung – Kinderrechte – Jugendhilfeausschuss – Verpflegungskosten – Landeselternvertretung – Arbeitsgruppen – Bundeselternvertretung – Gespräch mit Parteifraktionen – Lokalpolitik – Erziehungspartner*innen – KiTa-Alltag – Interessenvertretung – Kampagnen – Veranstaltungen ...

All dies können Themen sein, denen sich eine Kreiselternvertretung widmet.


Der KEV gehören ausschließlich Eltern mit mindestens einem Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege an, die sich ehrenamtlich engagieren.

Jedes Mitglied bringt sich mit den Ressourcen und Möglichkeiten ein, die er oder sie aufbringen kann.

Dabei setzt jedes Mitglied die ihm eigenen Stärken, Ideen und Kompetenzen dazu ein, die Interessen aller Eltern auf Kreisebene zu vertreten.

Die Mitglieder der KEV verbinden der Wunsch und die Freude daran, KiTa aktiv mitzugestalten, unseren Kindern eine bestmögliche frühkindliche Bildung und Betreuung zu ermöglichen und die Gesellschaft ein Stück weit positiv zu verändern.

Ausführliche Informationen rund um die Themen Kreiselternvertretung, deren Aufgaben, und das Wahlverfahren findet ihr hier weiter unten.
 

Informiert euch!

Beteiligt euch!

Gestaltet KiTa in eurem Kreis aktiv mit!

Was ist eine Kreiselternvertretung (KEV)?

Mit dem Eintritt in Kindertageseinrichtungen oder in die Kindertagespflege treffen Kinder in den meisten Fällen das erste Mal auf eine institutionalisierte Form gesellschaftlicher Sozialisation und Erziehung. Die pädagogische Förderung und Begleitung der Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege sollen die Erziehung in den Familien unterstützen und ergänzen.  

Zur optimalen Gestaltung dieser Aufgabe ist es notwendig, dass Eltern, deren demokratisch gewählten Vertretungen, die Mitarbeiter*innen der Kindertageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege, die Träger und Trägerverbände, Verwaltungsangestellte und die politischen Vertreter*innen konstruktiv zusammenarbeiten.  

Die Kreiselternvertretungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten (KEV) Schleswig-Holsteins vertreten per Gesetz alle Eltern von Kindern, die an der frühkindlichen Bildung in Form einer Betreuung in KiTas im Bundesland Schleswig-Holstein teilnehmen. Darüber hinaus vertreten die Kreiselternvertretungen auch alle Eltern von Kindern, die einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung durch die Betreuung in KiTas in Schleswig-Holstein gemäß § 24 SGB VIII haben, diesen aber noch nicht in Anspruch nehmen oder nehmen können.  

Was macht eine KEV?

Welche Aufgaben hat Sie?

Eine Kreiselternvertretung nimmt die Vertretung von Elterninteressen aus sämtlichen Bereichen der KiTa-Arbeit u.a. gegenüber Pädagogen, Trägerverbänden, Behörden und politischen Vertreter*innen wahr. Dazu nutzt sie das ihr nach §4 Abs. 2 „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)“ auf Kreis- bzw. Stadtebene (in kreisfreien Städten) zustehende Mitwirkungsrecht. Insbesondere gehören dazu die Mitarbeit in den entsprechenden Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, AG 78 oder Fachplanungsgruppen des Kreises) und der Landeselternvertretung. Sie übernimmt die Information, Beratung und Auskunft für Elternvertretungen und Eltern bezüglich ihrer Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten in ihren KiTas und in ihren Kreisen. 

Darüber hinaus pflegt eine Kreiselternvertretung Kontakte zu den Trägerverbänden, Behörden, Verwaltungen, Einrichtungsleitungen sowie zu den politischen Vertreter*innen aller Fraktionen im Kreisgebiet.

Eine Kreiselternvertretung plant, organisiert und veranstaltet, gemeinsam mit anderen Institutionen oder auch in eigener Verantwortung, Seminare und Vorträge zu relevanten Themen im Bereich der KiTa.  

Bei ihrer Arbeit wird eine Kreiselternvertretung vom zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) bei den wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen beteiligt.

Und überhaupt: Wer gehört zur KEV?

Wie wird sie gewählt?

In einer KEV engagieren sich ausschließlich Eltern, welche aktuell mindestens ein Kind in einer Kindertageseinrichtung (auch Hort) oder in der Kindertagespflege haben. 

Gewählt werden sie aus dem Kreise der Delegierten aller Kindertageseinrichtungen und aus der der Kindertagespflege.
Dabei werden die Delgierten der Kindertageseinrichtungen, wie auch die Elternvertretungen, von den Eltern der jeweiligen EInrichtung gewählt. Für die Wahl der Delegierten aus dem Kreis der Kindertagespflege bestimmt der örtliche Träger der Jugendhilfe (Kreisjugendamt) das Wahlverfahren.

Wie sich die Wahl der KEV gestaltet könnt ihr den Informationen in diesem Abschnitt entnehmen.
 

§ 4 - Kindertagesförderungsgesetz

Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

  1. Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  2. Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
     
  3. Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
     
  4. Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

 

Sollten sich nicht alle Fragen beantworten lassen, könnt ihr uns auch gern eine E-Mail an newsletter@kita-eltern-sh.de schreiben.

Alle weiteren relevanten Informationen bezüglich eures Landkreises / kreisfreien Stadt findet ihr hier: