Wissenswertes zu Wahlen der Elternvertretungen in KiTas

Wahlen der Elternvertretung

Meldung der Kontaktdaten an die Landes- und Kreiselternvertretung

Sehr geehrte Kita-Leitungen,

bewegte Zeiten liegen hinter uns - bewegte Zeiten liegen vor uns.

Wir möchten Sie und die Eltern in Ihrer Einrichtung gern bei der Gestaltung des Kita-Alltags unterstützen.

Als nächstes „großes“ Event in Ihrer Einrichtung stehen die Wahlen der Elternvertretungen und der Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung an.

Wir hoffen, dass die Elternversammlungen zur Wahl der Elternvertretung in einer Präsenzveranstaltung vor Ort stattfinden kann. Unter Umständen wird es notwendig, die Gruppenelternversammlung per Videokonferenz stattfinden zu lassen. Um Sie bei der Organisation und Durchführung der Wahl zu unterstützen, haben wir verschiedene Mustervorlagen für die Gruppenelternversammlung zusammengestellt.

Diese sind ausschließlich als Beispiel zu verstehen und von Ihnen an die individuellen Gegebenheiten anzupassen. Selbstverständlich können Sie bestehende, eigene Vorlagen auch entsprechend ergänzen oder eigene Erklärungen erstellen und nutzen.

Information nach Art. 13 DSGVO
Bitte beachten: Das Dokument "Information nach Art. 13 DSGVO" wurde zuletzt am 02.08.2021 geändert!

In den allermeisten Fällen werden die Eltern einer Gruppe zunächst die Gruppenelternvertretung wählen. Dabei empfiehlt sich die Wahl von zwei Elternvertreter*innen je Gruppe. So ist in jedem Fall eine Stellvertretung gewährleistet. Die so gewählten Elternvertretungen der Gruppen bilden die Gesamtelternvertretung der Einrichtung, aus deren Mitte ein*e Sprecher*in und eine Stellvertretung gewählt werden. 

Für die Wahlen der Kreiselternvertretungen sind im Herbst dieses Jahres erstmals zusätzlich die Delegierten zu wählen, je Gruppe einer. Elternvertreter*innen einer Gruppe können zugleich auch Delegierte der Gruppe sein.

Wie unterscheiden sich Elternvertretungen und Delegierte?

Die Elternvertretung agiert und wirkt auf Einrichtungsebene. Sie vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger. (siehe §32 Abs.2 KiTaG)

Die Delegierten wählen die Kreiselternvertretungen und sind selbst zur KEV wählbar. (siehe §4 Abs.1 KiTaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) organisiert die Wahl der Kreiselternvertretung und versendet die Einladungen.

Elternvertreter*innen können zugleich auch Delegierte und in Beiräten der Einrichtungen aktiv sein.

Im Anschluss an die Wahl der Elternvertretung und Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung sollen die Kontaktdaten an die Landes- und Kreiselternvertretung gemeldet werden. Hierzu wird auf der Homepage der Landeselternvertretung eine Meldemaske zur Verfügung gestellt, die ausschließlich zur Meldung der Elternvertretung und Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung zu nutzen ist (entsprechende Häkchen EV und Delegierte*r sind zu setzen).

Hier werden auch Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Meldung der Elternvertretungen gegeben. Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.

Was ist die rechtliche Grundlage für die Meldung der Elternvertretung und der Delegierten?

Mit dem 1. Januar 2021 trat das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) in Kraft, welches bereits am 12. Dezember 2019 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedet wurde. Mit dem Inkrafttreten gelten zum Teil geänderte Bestimmungen bei der Elternmitwirkung. Dazu gehört auch die Neuerung, dass es Fördervoraussetzung ist, dass gemäß §32 Abs.1 KiTaG die Einrichtungsträger die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit deren Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung zu melden haben.

Konkret lautet die maßgebliche gesetzliche Regelung: "Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung."

Jede Einrichtung benötigt ihre individuellen Zugangsdaten!

Für die Anmeldung sind die Kita-ID sowie das zugehörige Passwort, welche Ihrer Einrichtung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mit der E-Mail vom 19. Februar 2021 mitgeteilt wurden, zu verwenden. Mit der E-Mail vom 10. Mai 2021 erfolgte an alle Einrichtungen, welche zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung vorgenommen hatten, ein erneuter Versand des Passwortes zur Anmeldung. Sollte die Kita-ID nicht bekannt sein, kann diese in jedem Fall beim zuständigen Einrichtungsträger erfragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für die Einrichtung ihre eigene Kita-ID in Erfahrung zu bringen, wenn sie die Kita-Datenbank selbst nutzt, was eigentlich regelmäßig der Fall sein sollte.

Wann muss die Meldung der Elternvertretung und Delegierten erfolgt sein?

Das KiTaG bietet mit seiner Regelung gemäß §32 Abs.1 Satz 6 keinen Interpretationsspielraum: "Er [der Einrichtungsträger; Anm.] meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung." 

Damit hat die Meldung zu erfolgen, sobald es gewählte Elternvertretungen und/oder Delegierte gibt. Im Übrigen entbindet das nicht Vorhandensein einer Elternvertretung oder einer nicht ausreichenden Zahl von Elternvertreter*innen nicht von der Meldepflicht! Vielmehr kann in einem solchen Fall die Verletzung weiterer Fördervoraussetzungen vorliegen. 

Sämtliche gewählte Elternvertreter*innen einer Einrichtung sind zu melden. Es reicht nicht, lediglich Sprecher*innen der gesamten Einrichtung und deren Stellvertretung zu melden. Sind Elternvertreter*innen in mehr als einer Gruppe einer Einrichtung gewählt, dann sind sie für jede Gruppe in der Sie als Elternvertreter*in gewählt wurden zu melden. Auch stellvertretende Elternvertretungen sind in der Meldemaske als Elternvertretungen zu melden.

Für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit, gelten die vorgenannten Vorschriften entsprechend. Die Grundlage hierfür bildet §27 KiTaG Abs.1. Maßgeblich ist somit die Anzahl der geförderten Gruppen der Einrichtung.

Müssen die Eltern ihre Einwilligung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten geben?

Vor künftigen Wahlen zur Elternvertretung und Delegation ist es erforderlich, die Kandidat*innen vor der Wahl darüber zu aufzuklären, dass eine Annahme der Wahl die Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß §32 Abs.1 KiTaG implizit einschließt. Eine Einwilligung seitens der Gewählten ist dann nicht mehr erforderlich.

Sofern gewählte Elternvertreter*innen Bedenken bezüglich der Übermittlung ihrer Daten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse) an die Landes- und Kreiselternvertretung äußern, entbindet dies NICHT von der Erfüllung der geltenden Fördervoraussetzungen.

Aus unserer Erfahrung ist es in diesen Fällen oft hilfreich, die Elternvertretungen über die tatsächlichen Aufgaben, die mit der Elternbeteiligung verbundenen Chancen und Möglichkeiten, die Häufigkeit und den Inhalt der zu erwartenden Kommunikation als auch nochmals über den Umfang und die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten aufzuklären.

Als kleine „Aufklärungshilfe“ stellen wir Ihnen den "Leitfaden für Elternvertreter*innen" zum Download zur Verfügung.

Als weitere Unterstützung für den Meldeprozess auf der Login-Seite zur EV-Meldung stellen wir Ihnen gern ein kurzes Video-Tutorial zur Verfügung.