Augustlücke - Betreuung im Übergang von Kita zu Schule

 

Was ist die Augustlücke?

Die Einschulungstermine liegen in den kommenden Jahren in Schleswig-Holstein sehr spät: Schulbeginn nach den Sommerferien ist jeweils am 28.08.2023, 02.09.2024 und 08.09.2025. Viele Kita-Verträge enden jedoch zum 31.07. vor Schuleintritt der Kinder – trotz Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bis zur Einschulung. Dadurch entsteht die sogenannte „Augustlücke“, in der Kindern kein Förder- und Betreuungsangebot durch die gewohnte Kita zur Verfügung gestellt ist – je nach Schließzeit der Kita sind dies bis zu 7 Wochen.

 

Rechtliche Lage

Gemäß Sozialgesetzbuch (§ 24 Absatz 3 SGB VIII) und Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 2 KitaG SH) haben Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kita, wobei laut BMFSFJ und Sozialministerium SH Schuleintritt den Tag der Einschulung meint. Der Platzanspruch besteht dabei gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kreis Plön).

Der tatsächliche Platzbedarf wird durch die Einrichtungen in den Standortgemeinden des Kreises gedeckt, die in Kitas in kommunaler Trägerschaft oder der freien Träger Plätze anbieten. Dazu kommen noch Plätze in der Kindertagespflege.

In den Betreuungsverträgen mit den Trägern der einzelnen Kita sind jeweils die Betreuungszeiten geregelt und die Betreuung für Kinder endet in vielen Betreuungsverträgen am 31.07. im Jahr des Schuleintritts. Daraus ergibt sich die besagte Augustlücke in der Abdeckung des Bildungs- und Betreuungsanspruchs zum Schuleintritt.

Grundsätzlich muss zwischen dem Rechtsanspruch, der gegenüber dem Kreis besteht, und einer privatrechtlichen Vereinbarung in Form eines Betreuungsvertrags zwischen Eltern und Kita unterschieden werden. Um den Rechtsanspruch zu erfüllen, sollte der Kreis eigentlich darauf hinwirken, dass die privatrechtlichen Betreuungsverträge zwischen Eltern und Kitas, den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz vollständig abdecken.

 

Was können betroffene Eltern tun?

Unsere ersten Ansprechpartner als Eltern sind die Einrichtungsleitungen in unseren Kitas. Wir müssen die Kitaleitungen für die Problematik sensibilisieren und klarstellen, dass ein Betreuungsvertrag mit Befristung bis zum 31.07. vor Schuleintritt den Rechtsanspruch nicht bis zum Schuleintritt erfüllt. Idealerweise passt Eure Einrichtung bzw. Euer Einrichtungsträger die Betreuungsverträge so an, dass Eure Kinder bis zum ersten Schultag in Eurer Kita betreut werden. Bitte denkt daran, dass nur eine schriftliche Vertragsverlängerung bis zur Einschulung mit Eurer Kita Euch Rechtssicherheit gibt.

In jedem Fall solltet Ihr Euren Platzbedarf zur Deckung der Augustlücke gegenüber dem Kreis anmelden. Wenn Ihr den Platzbedarf mit mindestens 3 Monaten Vorlauf beim Kreis ankündigt – d.h. in diesem Fall bis spätestens zum 30.04. – ist der Kreis verpflichtet Euch einen Platz zur Verfügung zu stellen. In den meisten Standortgemeinden des Kreises Plön finden allerdings ab Mitte Februar Platzvergabekonferenzen statt, sodass wir Euch dringend empfehlen, Euren Bedarf bis spätestens 15.02. anzumelden, da die Plätze ansonsten vergeben werden. Hierzu meldet Ihr Euren Bedarf am besten über das Kita-Portal für Eure Einrichtung an und schickt eine formlose Email an den Kreis oder verwendet unseren Vordruck (pdf für 2023Word für 2023 / pdf allg. / Word allg.).

FAQ

Von vielen Standortgemeinden wird an die örtliche OGTS verwiesen. Ein Betreuung in der OGTS erfüllt allerdings nicht die Anforderungen des KitaGSH an Förderung in einer Kita. OGTS Betreuung ist in Schleswig-Holstein im Schulgesetz geregelt und sichert die Qualitätsstandards des KitaGSH in Hinblick auf pädagogische Qualifikation und Betreuungsschlüssel nicht ab. Dadurch wird zwar der Betreuungsbedarf der Eltern gedeckt, nicht aber der in SGB VIII geregelte gesetzlich Anspruch der Kinder auf Förderung bis zum Schuleintritt.

Zusätzlich bedeutet ein alternatives Betreuungsangebot als Überbrückung einen zusätzlichen vorgelagerten Wechsel, der für die Kinder in einer Zeit, die von großer Veränderung geprägt ist, eine zusätzliche enorme Belastung darstellt – nur weil der Kreis einen gesetzlichen Anspruch der Kinder nicht sicherstellt. Hinzu kommt, dass der Wechsel in eine OGTS Betreuung im Normalfall ohne Eingewöhnung erfolgt. Für die Kinder bedeutet das, dass sie unter Umständen mit unnötiger Verunsicherung in ihre Schullaufbahn starten und diese im schlimmsten Fall über Jahre mit sich tragen.

Zusammenfassend erfüllt die Betreuung in einer OGTS nicht die gesetzlichen Vorgaben des KitaGSH und den daraus resultierenden Rechtsanspruch der Kinder, und außerdem stellt die Übergangslösung eine vermeidbare und damit unzumutbare zusätzliche Belastung für die Kinder dar.

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