Änderungen des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) zum 01.01.2022

KiTa-Reform in Schleswig-Holstein

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 15.12.2021 diverse Änderungen des KiTaG verabschiedet. Die wichtigsten Anpassungen werden in der Folge erläutert.

Organisation der Wahl der Kreiselternvertretung und Modifizierung der Wahl der Landeselternvertretung (§ 4 Absatz 1 und 2)

Die Organisation und Durchführungen der Wahlen der Kreiselternvertretung obliegen nun hauptverantwortlich den amtierenden Kreiselternvertretungen. So hat der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahl der Kreiselternvertretung ferner nicht mehr zu organisieren, sondern vielmehr die amtierende Kreiselternvertretung bei der Organisation und Durchführung der Wahl durch räumliche und personelle Ressourcen zu unterstützen.

Ab dem Kita-Jahr 2022/23 setzt sich die Landeselternvertretung anders zusammen: Die Kreiselternvertretungen entsenden jeweils zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung – diese Mitglieder bilden die neue Landeselternvertretung und wählen aus Ihren Reihen zwei Vorsitzende.

Inkenntnissetzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch das Kita-Portal als Voraussetzung für den Anspruch auf Kindertagesförderung (§ 5 Absatz 5)

Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung des Kindes setzt voraus, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens drei Monate vor Betreuungsbeginn über diese Absicht informiert wird und so in die Lage versetzt wird, diesen Bedarf auch befriedigen zu können. Durch eine Konkretisierung der Norm wird fortan ausdrücklich geregelt, dass diese Benachrichtigung des örtlichen Trägers bereits erfüllt wird, indem im Kita-Portal eine unverbindliche Voranmeldung bei einer Kindertageseinrichtung oder für die Förderung bei einer Kindertagespflegeperson vorgenommen wird. Ein gesonderter Kontakt ist somit obsolet.

Förderung altersfremden Kindern in einer integrativen Kindergartengruppe und von Jugendlichen in einer Hortgruppe im Ausnahmefall (§ 17 Absatz 2)

Es wird klargestellt, dass die Aufnahme von bis zu zwei unterdreijährigen Kindern sowie schulpflichtigen Kindern, letzteres zugelassen im Ausnahmefall durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, auch in eine integrative Kindergartengruppe und nicht nur in eine Kindergartengruppe erfolgen kann.

Besteht außerdem ein besonderer pädagogischer Bedarf, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall für ein Kindergartenjahr zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher im Alter von über 14 Jahren in einer Hortgruppe gefördert werden kann.

Keine verpflichtende Verlängerung eines Betreuungsverhältnisses bei Übergang von Kindergarten in den Hort bei Wegzug eines Kindes (§ 18 Absatz 5)

Die bisherige Regelung verpflichtete den Einrichtungsträger, im Falle des Wegzugs eines Kindes aus der Standortgemeinde der Kindertageseinrichtung aus diesem Grund das Betreuungsverhältnis nicht zu beenden oder eine Verlängerung abzulehnen. Ein solches Kind würde in der Praxis bei der Vergabe der Hortplätze gegenüber gemeindeangehörigen Kindern bevorzugt werden. Fortan ist dem Einrichtungsträger dies bei Vorliegen eines befristeten Betreuungsverhältnisses und dem gleichzeitigen Eintritt des Kindes in die Schule zum Schuljahresbeginn gestattet.

Qualifikation von pädagogischen Fachberatungen (§ 20 Absatz 2)

Die Anforderung, dass Personen in der pädagogischen Fachberatung über einen pädagogischen Studienabschluss und eine bestimmte Berufserfahrung verfügen müssen, wird bis zum Beginn des Kita-Jahres 2025/26 verschoben. Bis dahin genügt eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG (somit auch als Erzieher/in) oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 KiTaG.

Ab August 2025 muss dann grundsätzlich ein pädagogischer Studienabschluss (§ 28 Ab- satz 1 Nr. 1) nachgewiesen werden. Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Fachberatung tätig waren, genügt weiterhin eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Ki- TaG (somit auch als Erzieher/in) oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 KiTaG. Zusätzlich ist jeweils eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im pädago- gischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, nachzuweisen. Ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung kann durch zwei Jahre Berufserfahrung als pädagogische Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt werden.

Bemessung des Raumbedarfs bei altersgemischten Gruppen nach konkreter Gruppenzusammensetzung (§ 23 Absatz 1)

In altersgemischten Gruppen wird künftig nicht mehr eine pauschale Fläche pro Kind für die Bemessung des Raumbedarfs festgelegt (zuvor allgemein 3,5 m² pro Kind), sondern nun auf das Alter der Kinder abgestellt: 3,5 m² für jedes unterdreijährige Kind und 2,5 m² für ältere Kinder.

Mögliche Abweichung von den Vorgaben zum Schlafraum für Kinder unter drei Jahren (§ 23 Absatz 2)

In Zukunft wird geregelt, dass Einrichtungen von der Vorgabe, für Kinder unter drei Jahren einen separaten Schlafraum von mindestens 1,2 m² vorhalten zu müssen, abweichen können, wenn sie zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im begründeten Einzelfall für eine anderweitige Schlafgelegenheit in ihrem Einrichtungskonzept eine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Außerdem wird geregelt, dass darüber hinaus für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen Abweichungen von der oben genannten Vorgabe eines separaten Schlafraums bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes zulässig sind.

Entscheidung für eine Platzzahlreduzierung (§ 25 Absatz 5)

Es wird konkretisiert, dass eine Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für eine Platzzahlreduzierung einer Gruppe nicht davon abhängig ist, ob das jeweilige Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.

Absenkung der Höchstbeiträge für Elternbeiträge für unterdreijährige Kinder (§ 31 Absatz 1)

Die Höchstbeiträge für Elternbeiträge („Elterndeckel“) für die Förderung von Kindern unter drei Jahren werden ab 2022 weiter abgesenkt. Durfte der Elternbeitrag im Monat zuvor 7,21 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht überschreiten, sind es fortan nur noch 5,80 Euro.

Beispielhaft sinkt so der Höchstbeitrag für eine Betreuung von 40 Stunden in der Woche von 288,40 Euro auf 232,00 Euro. Die Höchstbeiträge für Einzelstunden reduzieren sich für diese Altersspanne in der Folge von 1,80 Euro auf 1,45 Euro.

Ausgestaltung der Wahlen von Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen (§ 32 Absatz 1)

Bei der Wahl der Elternvertretung in der Einrichtung gestaltet der Einrichtungsträger bis- her gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Diese Regelung wird dahingehend konkretisiert, als dass zudem künftig auch das Verfahren für die Neu- und Nachwahl der Elternvertretung in diesen Prozess miteinzubeziehen ist.

Zusätzliche Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für Kindergartengruppen bei Vorhaltung eines Betreuungsschlüssels von 1,75 (§ 57 Absatz 3)

Ab 2022 wird es für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Möglichkeit geben, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen bzw. Regel-Hortgruppen nur ein Betreuungsschlüssel von 1,75 statt 2,0 bereitgestellt werden kann. Eine solche Möglichkeit besteht bereits auf gleiche Weise für einen abweichenden Betreuungsschlüssel von 1,5. Auch eine solche Abweichung vom regulären Betreuungs- schlüssel wird bei der Berechnung der dazugehörigen Gruppenfördersätze, welche im Übergangszeitraum an von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Standortgemeinden ausgezahlt werden, dann berücksichtigt.

Anpassungen finanzieller Art (diverse Normen)

Ebenso werden zahlreiche Anpassungen finanzieller Art vorgenommen:

Mindesthöhen der Komponenten der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

Anerkennungsbetrag

  • Erhöhung der Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag von 4,84 Euro auf künftig 4,95 Euro (§ 46 Absatz 1)
  • Erhöhung der Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag bei Nachweis von besonderer Qualifikation der Kindertagespflegeperson von 5,16 Euro auf 5,28 Euro (§ 46 Absatz 2)

Sachaufwandpauschale

  • Erhöhung der Mindesthöhe für den Sachaufwand pro Kind und Stunde von 1,12 Euro auf 1,14 Euro bei Förderung im Haushalt der Kindertagespflegeperson (§ 47 Absatz 1)
  • Erhöhung der Mindesthöhe für den Sachaufwand pro Kind und Stunde von 1,36 Euro auf 1,39 Euro bei Förderung in anderen geeigneten Räumen (§ 47 Absatz 2)
  • Erhöhung der Mindesthöhe für den erhöhten Sachaufwand pro Kind und Stunde für eine Förderung nach § 45 Absatz 2 im Haushalt der Kindertagespflegeperson von 2,12 Euro auf 2,16 Euro (§ 47 Absatz 2)
  • Erhöhung der Mindesthöhe für den erhöhten Sachaufwand pro Kind und Stunde für eine Förderung nach § 45 Absatz 2 in anderen geeigneten Räumen von 2,59 Euro auf 2,64 Euro (§ 47 Absatz 2)

Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde bei der Refinanzierung

  • Absenkung des Wohngemeindeanteils für den Zeitraum ab 2022 von 39,01 % auf 37,65 % des Pauschalsatzes (§ 51 Absatz 2)

Höhe des Pauschalsatzes pro Kind für die Kindertagespflege

  • Erhöhung des Pauschalsatzes pro Kind für die Kindertagespflege von 34,23 Euro auf 34,95 Euro bei der Refinanzierung durch Wohngemeinde und Land (§ 53 Absatz 2)

Darüber hinaus wird die gesetzlich vorgesehene Steigerungsrate bei dem Gruppenfördersatz für Einrichtungen berücksichtigt (Tarifsteigerung um 1,8% ab April 2022 und Anpassung der Sachkostenwerte um 2%).

Habt ihr Fragen oder möchtet ihr von euren Erfahrungen berichten, schreibt uns gern eine E-Mail an newsletter@kita-eltern-sh.de.

 

Hier findet ihr eure Kreiselternvertretungen:
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