Sind Kosten für Zusatzangebote in der KiTa erlaubt?
Dürfen von Eltern, oberhalb des Beitragsdeckels, Beiträge zur Finanzierung von Zusatzleistungen, wie z.B. musikalische Früherziehung, während der Regelbetreuungszeit eingezogen werden? Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) hat zu dieser Frage Stellung bezogen.
In der Finanzleistung von Eltern zur KiTa ist ein Überschreiten des Elternbeitragsdeckels gemäß § 31 KiTaG grundsätzlich unzulässig. Erlaubt ist jedoch, dass externe Drittanbieter*innen Zusatzangebote in den Räumlichkeiten der KiTa durchführen. Wenn hierfür Beiträge von den Eltern eingenommen werden, ist dies unabhängig vom Beitragsdeckel zu bewerten.
Die Umsetzung eines solchen Zusatzangebotes ist an Bedingungen geknüpft.
Regelangebote der Einrichtungen müssen innerhalb der KiTa erfolgen und in den Elternbeiträgen inbegriffen sein. Das „Outsourcen“ an Drittanbieter*innen ist verboten. Wenn möglich, erfolgen die Zusatzangebote innerhalb der Randzeiten am Nachmittag. Die pädagogische Arbeit in einer KiTa soll, unabhängig von Zusatzangeboten, alle Bildungsbereiche gemäß § 19 KiTaG enthalten. Somit dürfen die Zusatzangebote kein Bestandteil der Umsetzung der pädagogischen Konzeptionen der Einrichtungen sein.
Auch wenn ein Teil der Kinder innerhalb der Betreuungszeiten an einem Zusatzangebot teilnimmt, liegt die Verantwortung und Aufsichtspflicht dennoch bei den Mitarbeitenden der KiTa.
Die Beanspruchung der Zusatzangebote ist freiwillig und darf kein Aufnahmekriterium der KiTa sein. Der Einrichtungsträger muss kostenpflichtige externe Angebote gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen.
Während Kinder einer Gruppe ein Zusatzangebot wahrnehmen, müssen Kinder, die keine Teilnehmenden sind, in ihrer Gruppe verbleiben dürfen. Das Aufteilen auf andere Gruppen ist zu vermeiden. Das MSGJFS verweist sogar darauf, dass wenn innerhalb der Regelbetreuungszeit externe Angebote wahrgenommen werden, dies allen Kindern gleichermaßen auf freiwilliger Basis ermöglicht werden muss. Bei unzureichenden finanziellen Mitteln der Familien wäre eine Finanzierung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) oder über eine Sammelaktion unter Eltern möglich. Um zu vermeiden, dass sich Eltern mit zu geringen finanziellen Ressourcen bei einer Zahlung im Zugzwang befinden, sollte eine elterliche Geldsammelaktion anonym erfolgen.
Das Einhalten dieser grundlegenden Bedingungen gehört zu den Fördervoraussetzungen der KiTas. Neben den Elternbeiträgen für die Betreuung in der KiTa dürfen nur angemessene Verpflegungskosten und Auslagen für Ausflüge verlangt werden.