Schließzeiten in schleswig-holsteinischen Kindertageseinrichtungen

Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen sind im „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)“ §22 - Schließzeiten geregelt.
Danach darf eine Kita, welche fünf Tage pro Woche Betreuung anbietet planmäßig maximal zwanzig Tage im Kalenderjahr schließen. Dabei dürfen davon lediglich drei Tage außerhalb der Schulferien Schleswig-Holsteins liegen. Die maximale Zeitspanne einer Schließzeit am Stück darf nicht mehr als drei Wochen betragen.
Abweichend dürfen Einrichtungen mit weniger als vier Gruppen bis zu dreißig Tage schließen. Das gilt auch für größere Einrichtungen, jedoch nur, wenn dort während der Schließung die Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der KiTa sichergestellt ist. Gesetzliche Feiertage gelten generell nicht als reguläre Betreuungstage und werden somit nicht als Schließtage gezählt. Achtung! Gruppen- oder Einrichtungsschließungen an Heiligabend und Silvester werden hingegen als reguläre Schließtage gezählt, da es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Gemäß „§ 32 Elternvertretung und Beirat" im KiTaG ist die Elternvertretung an den wesentlichen organisatorischen Entscheidungen einer KiTa rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu zählen ausdrücklich auch die Öffnungs- und Schließzeiten. Die schriftliche Stellungnahme der Elternvertretung an den Einrichtungsträger ist bei anschließenden Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei hat der Einrichtungsträger auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.

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Eure Kreiseltern- vertretung für:
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