Hat dein Kind einen bedarfsgerechten KiTa-Platz?

 

Die Landeselternvertretung (LEV) Schleswig-Holstein beleuchtet, wie dein Kind die Betreuung erhalten kann, die es braucht – thematisiert wird der gesetzliche Anspruch, die Bedarfsgerechtigkeit sowie das Anmeldeverfahren. Erfahre die wichtigsten Informationen, insbesondere wenn dein Kind noch auf der Suche nach einer geeigneten KiTa-Betreuung ist. 

 

Im Rahmen des § 79 Abs. 2 SGB VIII hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung dafür, dass für jedes Kind, mit einem Rechtsanspruch auf eine Betreuung innerhalb einer KiTa, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht.

Der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf Förderung innerhalb einer KiTa (Kindertagesstätte und Kindertagespflege) ist im § 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie im § 5 KiTaG Anspruch auf Kindertagesförderung geregelt.

Schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres kann ein Kind in einer KiTa (Kindertagesstätte und Kindertagespflege) betreut werden, wenn die Betreuung für bestimmte Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wichtig ist, die Erziehungsberechtigten arbeiten oder arbeitssuchend sind, sich in einer Bildungsmaßnahme (Beruf, Schule, Hochschule) befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II beziehen. Der dafür notwendige Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes.

Kinder von ein bis drei Jahren haben Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer KiTa.

Kinder von vier Jahren bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf eine Förderung, von mindestens fünf Stunden täglich, in einer Kindertageseinrichtung. Es gehört zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dass dieser Anspruch bedarfsgerecht in Form von Ganztagsplätzen erfüllt werden kann. Bei einem besonderem Bedarf kann ein Kind dieser Altersgruppe, ausschließlich oder ergänzend, in der Kindertagespflege betreut werden.

Auch für Kinder im schulpflichtigem Alter muss das Angebot in Tageseinrichtungen bedarfsgerecht sein.

Alle Eltern, die gemäß § 24 SGB VIII die Betreuung in einer KiTa in Anspruch nehmen wollen, sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über verfügbare KiTa-Plätze im örtlichen Einzugsbereich sowie über die pädagogischen Konzeptionen der KiTas zu informieren sowie bei der Wahl zu beraten. Verantwortlich ist der örtliche Träger aus dem Zuständigkeitsbereich des Kinderwohnsitzes beziehungsweise des regelmäßigen Aufenthaltsortes des Kindes.

Auch wenn eine Kindertagespflegeperson ausfällt oder eine Kindertageseinrichtung in den Schulferien schließt, hat das Kind gemäß § 48 KiTaG Anspruch auf eine Alternativbetreuung. Damit auch die Kinder sich mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit wohlfühlen können, soll das Kind schon vor der Vertretungssituation eine sichere Bindung zu der vertretenden Betreuung aufbauen können.

Wenn Eltern ihren Anspruch auf Kindertagesbetreuung geltend machen möchten, ist es wichtig zu wissen, dass der örtliche Träger mindestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungszeitraum über die Absicht informiert werden muss. Die Landeselternvertretung (LEV) empfiehlt, dies in schriftlicher Form auszuführen, sodass der Zugang dieser Meldung nachweisbar ist. Diese Meldung muss inhaltlich den Zeitpunkt der benötigten Aufnahme, ein konkret bezeichnetes Kind sowie die Absichtserklärung, eine Förderleistung nach § 5 Abs. 1 oder 2 KiTaG in Anspruch nehmen zu wollen, enthalten. Hierbei kann auch eine bewusst ausgewählte KiTa angegeben werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holsteins legt die Platzanmeldung im Online-Portal der KiTa-Datenbank als Benachrichtigung und Kenntnisnahme des örtlichen Trägers aus, sodass der Vorgang in Bezug auf die ordnungsgemäße Bedarfsanmeldung eine Rechtsgültigkeit besitzt. Der Betreuungsbedarf kann frühestens unmittelbar nach der Geburt eines Kindes rechtswirksam angezeigt werden.

Die Anspruchsberechtigten dürfen die KiTa innerhalb ihrer Wohngemeinde oder auch an einem anderen Ort im Rahmen der Verfügbarkeit frei wählen – allerdings können die Einrichtungsträger, bei der Festlegung ihrer Aufnahmekriterien gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KiTaG, vorsehen, dass die Kinder aus der Standortgemeinde bevorzugt aufgenommen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Bedarf an Plätzen in der jeweiligen Einrichtung höher ist als das Angebot an Betreuungsplätzen. Neben der Wohnortnähe können zum Beispiel auch der Anmeldezeitpunkt oder die Betreuung von Geschwisterkindern wichtig für die Kriterien zur Platzvergabe sein.

Was ist ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für die Kinder? Hierbei kommt es primär auf den Bedarf des Kindes an. Dabei geht es um zeitliche, räumliche und inhaltliche Bedingungen.

Zeitlich ist der tatsächlich vorhandene Bedarf für das entsprechende Kind entscheidend. Für Kinder ab ab dem vollendeten 3. Lebensjahr muss der anspruchsverpflichtete Träger maximal fünf Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche erfüllen. Wenn sich aus der individuellen Lage der Kinder ein zeitlich besonderer Betreuungsbedarf ergibt, zum Beispiel weil die Eltern arbeiten, kann dieser Bedarf durch Ergänzungs- und Randzeitengruppen sowie durch flexible Betreuungszeiten in Randzeitenangeboten erfüllt werden. Bei der Bedarfserfüllung kommt es also auf die gesamte Öffnungszeit der Einrichtung an, nicht auf die der einzelnen Gruppe.

Nur wenn die Erreichbarkeit der KiTa zumutbar ist, gilt der Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung als erfüllt. Die Zumutbarkeitsprüfung wird in Betrachtung der Umstände der Betroffenen vollzogen. Es existiert an dieser Stelle keine Begrenzung der Distanz, aber es ist zum Beispiel von Bedeutung, ob die Familie ein Auto besitzt, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist oder ob sich eine KiTa auf dem Weg zum Arbeitsplatz befindet. In besonderen Fällen kann der Anspruch auch durch die Betreuung innerhalb einer heilpädagogischen Kleingruppe erfolgen.

Zu einer Bedarfsgerechtigkeit gehört auch dazu, dass Erziehungsberechtigte für ihre Kinder besondere fachliche oder didaktische Konzeptionen favorisieren können. Anerkannt werden hierbei zum Beispiel das Betreuungsinteresse an einer Waldorf- oder Montessori-Pädagogik, an Naturkindergärten oder Einrichtungen der dänischen Minderheit oder auch an kirchlichen sowie religionspädagogischen Ausrichtungen von KiTas.

Gemäß § 19 Abs 2 KiTaG ist der Grundsatz der gemeinsamen Erziehung und Bildung aller Kinder stets zu berücksichtigen.  Unter anderem durch den § 11 Abs. 1 Satz 3 KiTaG wird deutlich, dass Kinder mit Behinderungen ebenfalls in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen sind. Für sämtliche Einrichtungsträger besteht die Verpflichtung auch die Bedarfe von Kindern mit Behinderung sowie von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, zu berücksichtigen.

Wenn der KiTa-Anspruch eines Kindes nicht erfüllt wird, kann es sein, dass dem Kind beziehungsweise den Erziehungsberechtigten Aufwendungsersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung aus § 839 BGB zustehen. Zu dem Schadensersatzanspruch können die Kosten einer selbstbeschafften Betreuung sowie der Verdienstausfallschaden der Erziehungsberechtigten zählen.

Über einen Workshop der Anwältinnen in Flintbek im Rahmen des Landeselternkongresses "Abschlussveranstaltung zur KiTa-Vision 2025 inkl. Dialog zur KiTa-Reform" vom 7. September 2019 können wir euch ebenfalls verschiedene Mustervorlagen zur Verfügung stellen:

Hast du weitere Fragen, Erfahrungen oder Informationen zum Thema „Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten KiTa-Platz“, schreib sehr gerne eine E-Mail an den Vorstand der Landeselternvertretung (vorstand@kita-eltern-sh.de) .

Eure Kreiseltern- vertretung für:
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