Beitragsrückerstattung bei nicht erbrachter Leistung

Das Sozialministerium hat eine Handreichung zur Erstattung von Elternbeiträgen bei Betrieb der Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen veröffentlicht.
Für einen Großteil der betroffenen Eltern sind darin enthaltenen Regelungen undurchsichtig und kaum nachvollziehbar.

Die wichtigsten Facts zur Beitragsrückerstattung gemäß der Handreichung des Sozialministeriums zur Umsetzung des §59 KiTaG haben wir für Euch zusammengefasst:
 

  • Notbetreuung: Erstattung der Elternbeiträge für alle
  • Eingeschränkter Regelbetrieb: Erstattung der Elternbeiträge für alle, die jeweils eine Woche lang die frühkindliche Bildung nicht in Anspruch nehmen
  • Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen: keine Erstattung der Elternbeiträge
  • Quarantänebedingte Schließung einer Gruppe oder Kita: keine Erstattung der Elternbeiträge
     

Die Landesregierung geht mit dieser Gesetzesanpassung einen großen Schritt auf die Eltern zu, indem sie den Familien regelmäßig Beitragsfreiheit bei Nichtinanspruchnahme garantiert.

Allerdings möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich der Weg zu Beitragsrückerstattung als äußerst aufwendig und bürokratisch für alle Parteien darstellt. Darüber hinaus werden insbesondere jene Familien benachteiligt, die aufgrund beruflicher Konstellationen ihre Kinder nur an einzelnen Tagen der Woche in die Einrichtung bringen (dürfen).
Zur deutlichen Minimierung des Verwaltungsaufwandes und der Vermeidung von Benachteiligung bestimmter Gruppen sieht die Landeselternvertretung einen möglichen Weg:
 

Generelle Beitragsfreiheit für eine Anspruch erfüllende Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege!


Die Landeselternvertretung erreichen seit Jahresbeginn immer wieder Rückmeldungen betroffener Familien in Schleswig-Holstein, in welchen geschildert wird, dass für Zeiten Corona bedingter Schließungen keine Beitragsrückerstattungen erfolgen sollen oder können.
Auf Nachfrage bezüglich des Sachverhalts hat die Landeselternvertretung vom Leiter des Landesjugendamts - Thorsten Wilke - folgende Antwort erhalten:

"... Die Erstattung der Elternbeiträge durch das Land während der Corona-Pandemie erfolgt auf Grundlage des § 59 Abs. 1 KiTaG. Dieser trifft eine Regelung für die Zeiten, in denen die Einrichtungen aufgrund des allgemeinen Betretungsverbotes oder des eingeschränkten Regelbetriebes nicht oder nur eingeschränkt betreten werden dürfen. Voraussetzung dieser Vorschrift ist neben der grundsätzlichen Untersagung der Betretung von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG auch, dass eine Notbetreuung mit eingeschränkter Gruppengröße zugelassen ist. Auch bei der Erstattung der Beiträge im eingeschränkten Regelbetrieb ist neben der Beschränkung des Besuchs der Kindertageseinrichtung durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG weitere Voraussetzung, dass alle Kinder ohne zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefördert werden dürfen.

Wenn eine Einrichtung oder eine Kita-Gruppe behördlich durch das Gesundheitsamt aufgrund eines Corona-Ausbruchs geschlossen wurde, ist eine Notbetreuung oder der eingeschränkte Regelbetrieb in aller Regel nicht mehr zulässig und die Erstattungsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 KiTaG werden nicht erfüllt. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Eltern die Beiträge für diese Zeit zu entrichten haben. Es obliegt in diesen Fällen vielmehr den Einrichtungsträgern vor Ort in eigener Verantwortung, wie mit der Erstattung von Elternbeiträgen umgegangen werden kann. Denn zwischen den jeweiligen Einrichtungen der freien Träger und den Personensorgeberechtigten besteht ein zivilrechtlicher Vertrag. Daraus ergibt sich für die Eltern ein Anspruch auf Erbringung der vereinbarten Leistung, für die sie wiederrum Beiträge entrichten. Wird diese Betreuungsleistung einseitig nicht erbracht, entfällt in aller Regel auch die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung in Form der Elternbeiträge (allgemeines Leistungsstörungsrecht). Bei kommunalen Einrichtungen wird dieses Verhältnis über die Betreuungssatzung geregelt (Satzungsrecht).

So kann es bei den Einrichtungsträgern zwar zu finanziellen Einbußen durch ausfallende Elternbeiträge kommen. Allerdings stehen demgegenüber auch geringere Ausgaben auf Trägerseite in dieser Zeit. Denn die Beschäftigten in den Einrichtungen haben bei der Anordnung von Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalles nach § 56 IfSG. Bei Inanspruchnahme dieser Entschädigung kommt es damit zu Einsparungen des Einrichtungsträgers, da die Gehaltszahlungen auf einem anderen Wege sichergestellt sind und der Einrichtungsträger hierüber geschützt ist.

Insofern bedarf es vor Ort Absprachen zwischen den Einrichtungsträgern, den zuständigen Standortgemeinden und den Eltern, welche Regelungen bei vereinzelten Einrichtungs- bzw. Gruppenschließungen getroffen werden können. Über die genaue Umsetzung der Verfahrensabwicklung zur Rückerstattung der Elternbeiträge für die Zeiträume der Betretungsverbote bzw. des eingeschränkten Regelbetriebs zwischen den Einrichtungsträgern und den Eltern wird vor Ort entschieden, da dort die vertraglichen Beziehungen bestehen. Es steht dem Einrichtungsträger frei zu entscheiden, ob die bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet oder innerhalb von zwei Monaten mit einem Beitrag verrechnet werden, § 59 Abs. 1 KiTaG. Die Frage, wann eine Erstattung für die Eltern erfolgt, ist daher ebenfalls vor Ort zu klären."


Damit wird nochmals klargestellt, dass eine Beitragserstattung in den vorgenannten Fällen innerhalb der genannten Fristen gesetzlich verpflichtend vorzunehmen ist!

Habt Ihr noch weitere Fragen, oder möchtet uns einen konkreten Fall zur Beitragsrückerstattung schildern, schreibt uns eine E-Mail an: newsletter@kita-eltern-sh.de.

Eure Kreiseltern- vertretung für:
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