„Schuleintritt“ = 1. Schultag
In der Regel enden Betreuungsverträge in Kindertageseinrichtungen zum Ende des Kita-Jahres – am 31.07. –
§5 Abs. 2 Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein besagt, dass ein Kind bis zum "Schuleintritt" einen Anspruch auf Kita-Förderung hat. Die Norm folgt dem bundesgesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Absatz 3 SGB VIII. "Schuleintritt" meint dabei nicht den (abstrakten) Beginn des Schuljahres, sondern konkret den ersten Schultag.
Wichtig! – Kümmert euch rechtszeitig bereits zu Beginn des Vorschuljahres und sprecht mit euren Kita-Leitungen oder der Schule, um passende Lösungen für die Betreuungslücke zu finden.
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