Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Kreiselternvertretung der Kindertagesstätten im Kreis Rendsburg Eckernförde
Präambel
Mit dem Eintritt in Kindertageseinrichtungen oder in die Kindertagespflege treffen Kinder in den meisten Fällen das erste Mal auf eine institutionalisierte Form gesellschaftlicher Sozialisation und Erziehung.
Die pädagogische Förderung und Begleitung der Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege sollen die Erziehung in den Familien unterstützen und ergänzen. Zur optimalen Gestaltung dieser Aufgabe ist es notwendig, dass Eltern, deren demokratisch gewählten Vertretungen und die Mitarbeiter*innen der Kindertageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege sowie die Träger der Einrichtungen konstruktiv zusammenarbeiten.
Die Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde vertritt per Gesetz alle Eltern von Kindern, die an der frühkindlichen Bildung in Form einer Betreuung in KiTas im Kreis Rendsburg-Eckernförde teilnehmen.
Darüber hinaus vertritt die Kreiselternvertretung auch alle Eltern von Kindern, die einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung durch die Betreuung in KiTas im Kreis Rendsburg-Eckernförde gemäß § 24 SGB VIII haben, diesen aber noch nicht in Anspruch nehmen oder nehmen können.
Es wird die Bezeichnung KiTa gleichermaßen für die Kindertageseinrichtungen (z.B. Krippe, Kindergarten, Integrationseinrichtung, Hort) und die Kindertagespflege genutzt. Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung sind insbesondere Erziehungsberechtigte mit Kindern in einer KiTa im Kreis Rendsburg-Eckernförde.
§ 1 Aufgaben der Kreiselternvertretung
(1) Die Kreiselternvertretung nimmt die Vertretung von Elterninteressen aus sämtlichen Bereichen der KiTa-Arbeit gegenüber Pädagogen, Trägerverbänden, Behörden und politischen Vertretern und ihr daraus resultierendes Mitwirkungsrecht nach §4 Abs. 1 „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)“ auf Kreisebene wahr. Dazu gehören insbesondere die Mitarbeit in den entsprechenden Gremien (u. a. Jugendhilfeausschuss, Mitgliedschaft in der Landeselternvertretung, Kita-Fachplanungsgruppe, AG 78) sowie die Information und Auskunft für Eltern bezüglich Ihrer Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten in ihren Kitas.
(2) Darüber hinaus pflegt die Kreiselternvertretung Kontakte zu den einzelnen Trägern, Einrichtungsleitungen, Politikern und Verwaltungsangestellten.
(3) Die Kreiselternvertretung plant, organisiert und veranstaltet gemeinsam mit anderen Institutionen oder auch in eigener Verantwortung Seminare und Vorträge zu relevanten Themen im Bereich der KiTa.
(4) Die Kreiselternvertretung wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen beteiligt.
§ 2 Wahl der Kreiselternvertretung
(1) Die Kreiselternvertretung wird einmal jährlich durch die Delegierten bis zum 31. Oktober gewählt. Wählen und gewählt werden darf nur, wer zu der Delegation nach §32 Abs.1 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz oder zur Delegation der Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege im Kreis Rendsburg-Eckernförde gefördert werden, gehört.
(2) Die Kreiselternvertretung bestimmt den Inhalt der Wahlveranstaltung, führt die Wahl durch und gibt sich eine Wahlordnung.
(3) Der örtliche Träger unterstützt die Organisation der Wahlveranstaltung der Kreiselternvertretung nach §4 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz. Dies bezieht sich insbesondere auf die zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten und Verteilung der
Einladungen.
§ 3 Organe der Kreiselternvertretung
Die Organe der Kreiselternvertretung bestehen insbesondere aus der Vollversammlung, den KEV-Mitgliedern und aus dem Vorsitz.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung aller Delegierten nach §32 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz und delegierten Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege gefördert werden und deren Wohnsitz sich im Kreis Rendsburg-Eckernförde befindet, ist das höchste beschlussfähige Organ der Kreiselternvertretung auf Ebene des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
(2) Wird eine Vollversammlung einberufen, lädt der Vorsitz der Kreiselternvertretung, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher in Textform ein.
(3) Die Vollversammlung ist bei fristgerechter Einberufung stimm- und wahlberechtigt, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten der KiTas.
(4) Sie wählt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Mitglieder Kreiselternvertretung
(1) Die Mitglieder der Kreiselternvertretung sind alle Eltern, die im Rahmen der jährlichen Wahl gewählt worden sind. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Zu ihren Aufgaben gehören neben den unter § 2 genannten Aufgaben insbesondere die Beratung und die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sowie über die Schwerpunktaktivitäten im aktuellen Kindergartenjahr.
(2) Alle Mitglieder treten parteipolitisch neutral auf. Parteizugehörigkeit ist kein Ausschlusskriterium, ist aber gegenüber der Kreiselternvertretung transparent zu machen, um potentiellen Interessenskonflikten vorzubeugen. Auch eine berufliche
Tätigkeit im Arbeitsbereich der Kreiselternvertretung muss kenntlich gemacht werden. Aus der Mitgliedschaft darf kein persönlicher Vorteil entstehen, private Interessen werden nicht verfolgt.
(3) Die KEV-Mitglieder treffen mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzung wird von dem Vorsitz, im Verhinderungsfall von einer Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche, durch Einladung
in Textform oder fernmündliche Einladung einberufen. Über die Öffentlichkeit einer Sitzung entscheiden die KEV-Mitglieder vorweg.
(4) Die KEV-Mitglieder sind, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, beschlussfähig. Sie wählen und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die KEV-Mitglieder verteilen die internen Aufgaben, insbesondere die Besetzung der Plätze im Jugendhilfeausschuss sowie in der KiTa-Fachplanungsgruppe des Kreises Rendsburg-Eckernförde, die Protokollführung, die Delegation zur Wahl der Landeselternvertretung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften und anderen Gremien, selbst. Sämtliche Aufgaben können von allen KEV-Mitgliedern übernommen werden.
§ 6 Vorsitz
(1) Der Vorsitz der Kreiselternvertretung besteht nach §4 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihrer Mitte im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung bis zum 15. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, die die Kreiselternvertretung nach außen vertreten. Eine Person des Vorsitzes soll eine mindestens einjährige Erfahrung in der Arbeit als KEV-Mitglied haben.
(2) Der Vorsitz, im Verhinderungsfall eine vom Vorsitz bestimmte Stellvertretung, leitet die Sitzungen.
§ 7 Protokoll
Die Sitzungen der Kreiselternvertretung sind in Protokollen zu dokumentieren, die mindestens Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind durch die Unterschrift des Vorsitzes und der Protokollführung zu legitimieren. Die Protokolle sollen allen KEV-Delegierten innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Sitzungsende zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Mitgliedern,
Delegierten sowie, in besonderen Fällen, von Nichtmitgliedern verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede*r Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft
- das Recht auf Berichtigung
- das Recht auf Löschung
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- das Recht auf Datenübertragbarkeit und
- das Widerrufsrecht
(3)Den Organen der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde, allen Mitgliedern oder sonst für die Kreiselternvertretung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder aus der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde, hinaus. Dies gilt ebenso für die Daten von Delegierten und Nichtmitgliedern über die Notwendigkeit der Verarbeitung der Daten hinaus.
(4)Die KEV Rendsburg-Eckernförde gibt sich eine Datenschutzerklärung, welche Näheres zu den erhobenen und verarbeiteten Daten sowie dem Umgang mit diesen regelt.
§ 9 Verschwiegenheit
(1) Die KEV-Mitglieder und Delegierten der KEV behandeln Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in der oder für die Kreiselternvertretung bzw. in ihrer Delegation erhalten bzw. zu denen ihnen Zugang gewährt wird, vertraulich.
(2) Protokolle und Beschlüsse dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzes veröffentlicht werden.
(3) Personenbezogene Daten bzw. Fälle, die Diskussionsgegenstand sind, dürfen lediglich auf allgemeiner anonymer Sachebene veröffentlicht werden, sodass sämtliche Persönlichkeitsrechte der*des Betroffenen stets gewahrt bleiben. Ausgenommen hiervon sind nur Bearbeitungsfälle, in denen alle betroffenen Personen schriftlich eine andere Vorgehensweise wünschen. Jeder Veröffentlichung hat der Vorsitz zuvor zuzustimmen.
(4) Alle KEV-Mitglieder und Delegierten der KEV verpflichten sich zu dieser Verschwiegenheit auch über den Zeitpunkt der Zugehörigkeit zur Kreiselternvertretung hinaus.
(5) Nehmen Nichtmitglieder an Sitzungen oder Veranstaltungen der KEV teil oder ist ihnen zur Wahrnehmung der Aufgaben der KEV der Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, sind diese im Sinne dieses Paragraphen zu belehren und sie haben die Einhaltung der Verschwiegenheit vorab zu erklären. Wird diese Erklärung von einem Nichtmitglied verweigert, ist es von der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen auszuschließen bzw. sind ihm vertrauliche Informationen nicht zugänglich zu machen. Über die Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen oder das zugänglich machen von vertraulichen Informationen entscheidet im Vorherein der Vorsitz.
§ 10 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung ist gültig vom Tage Ihres Inkrafttretens, dem 12.01.2022, bis zur nächsten Änderung durch die Kreiselternvertretung. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 02. Januar 2021 außer Kraft.
Aktuelle Meldungen
Umfrage zum Thema Kita Gebühren im Kreis Herzogtum Lauenburg
Im Kreis Herzogtum Lauenburg, wurden durch die Elternvertreter, ab Februar 2019, Umfragezettel zum Thema Kitagebühren und Schließzeiten verteilt. Erfragt wurde die Meinung bezüglich eines optimalen, fairen, sowie maximal noch ertragbaren Elternbeitrages. Außerdem die Anzahl der Schließtage, die Eltern für fair erachten.
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