Bericht zur DEMO in KIEL vom 21.03.2024

Danke an alle Initiatoren und Mitwirkenden!

Bitte auf die Überschrift klicken.

Kein KiTa-Platz?

Was ist zu tun?

Rechtslage

Der Rechtsanspruch wird im Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) in §5 geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KTagStGSH2020V5P5

Gem. §5 Abs 2 besteht ein Rechtsanspruch ab der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt von täglich mindestens fünf Stunden.

§79 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII regelt, dass sich dieser Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist dieses der Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

Voraussetzungen

Um diesen Rechtsanspruch verbindlich geltend zu machen, muss eine Anmeldung im Online-Portal der KiTa-Datenbank ( https://www.kitaportal-sh.de ) des Landes Schleswig-Holstein erfolgen. Dort können auch alle Kindertagesstätten sowie deren (Kontakt-)Daten und Bildungskonzepte eingesehen werden. Zusätzlich empfiehlt sich eine zusätzliche Anmeldung bei der Wunsch-Kita. Die Anmeldung muss mindestens drei Monate vor dem Betreuungsbeginn erfolgen.

 

Kein Kita-Platz trotz korrekter Anmeldung

Sollte kein Kita-Platz zum gewünschten Termin bereitgestellt werden, empfiehlt es sich, Kontakt mit der Leitung der Kita aufzunehmen, um im direkten Gespräch eine Lösung zu finden. Ist dieses nicht möglich, sollte wie folgt verfahren werden:

Gem. §8 KiTaG hat der örtliche Träger (der Kreis) ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu planen und zu gewährleisten. Hierbei wird der Kreis unterstützt von den Stadt-, Gemeinde- und Amtsverwaltungen. Aufgrund der örtlichen Nähe ist es daher sinnvoll, sich als betroffene Erziehungsberechtigte als nächstes an die jeweilig zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung zu wenden unter Verweis auf den Rechtsanspruch gem. §5 KiTaG.

Kann hier kein Platz vermittelt werden – trotz Vernetzung mit den Nachbarkommunen – so sollte Kontakt mit dem Kreisjugendamt aufgenommen werden zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs:

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat

Kinder, Jugend, Sport

Kaiserstraße 8 • 24768 Rendsburg 
Telefon: 04331 202-0

Mail: kindertagesstaette@kreis-rd.de 

Handlungsleitfaden: Schließungen wegen Personalmangel

Kita fällt aus – was können wir Eltern tun?

Mit diesem Leitfaden möchten wir Euch ein paar Tipps geben, wie Ihr verfahren könnt, wenn die Betreuungszeiten durch den Träger eingeschränkt werden oder gar ausfallen, z. B. aufgrund von Personalmangel.

 

Grundlagen:

Es besteht ein Betreuungsanspruch heraus aus dem mit dem Träger geschlossenen Betreuungsvertrag, ggf. auch weitere Regelungen in der Satzung o. ä. Darüber hinaus besteht ein gesetzlicher Anspruch aus dem §24 Abs. 2 SGB VIII.

Was tun, wenn die Kita geschlossen ist?

....oder die Kitagruppe....

Vorgehen:

Wir empfehlen eine genaue Protokollierung der ausgefallenen Stunden. Einen Musterbogen findet ihr hier cloud.elternlobby.de/s/k6J696cqrwfN49G

Für das weitere Vorgehen empfehlen wir ein sogenanntes „Eskalationsstufenmodell“ mit folgenden Stufen. Dabei sollte jedoch stets der sachliche Dialog im Vordergrund stehen. Ansprechpartner für den Träger ist der Beiratsvorsitz der Elternvertretung. Daher sollte dieser auch den Prozess leiten.

Eskalationsstufe 1 – Anschreiben des Trägers

Um den Anspruch beim Träger geltend zu machen, ist dieser Mangel schriftlich beim Träger anzuzeigen. Hierbei ist der Empfang sicherzustellen, bspw. durch eine Eingangsbestätigung. In diesem Schreiben sind zur Untermauerung des Mangels die protokollierten Ausfallzeiten zu erwähnen. Das oben gezeigte Musteranschreiben gibt es hier: cloud.elternlobby.de/s/k6J696cqrwfN49G

Eskalationsstufe 2 – Beiratssitzung

Auf der mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Beiratssitzung sind die Missstände zur Sprache zu bringen. Dem Haushaltsentwurf und dem Stellenplanentwurf (sofern dieser zu geringe Personalressourcen beinhaltet, insbesondere fehlende Vertretungskräfte) ist nicht zuzustimmen.

Eskalationsstufe 3 – Ansprache in der Trägerversammlung

Je nach Trägerart (Kommune, Religionsgemeinschaft, Zweckverbandsversammlung etc.) ist der Missstand anzusprechen. Um größtmögliche Wirksamkeit zu erzielen, ist es sinnvoll die Entscheidungsträger bzw. Abstimmungsberechtigten im Vorfeld zu kontaktieren und zu informieren, damit sie problembewusster werden und auch die Hintergründe verstehen. Ein kurzes Ansprechen in der Versammlung reicht i. d. R. nicht aus, da nicht alle mündlich vorgetragenen Informationen so schnell aufgefasst werden können.

Eskalationsstufe 4 – Einschaltung der Medien und Presse

Keiner wünscht sich eine negative Presse bzw. Öffentlichkeitsdarstellung. Daher ist es sinnvoll, wenn sich die Entscheidungsberechtigten in der Trägerversammlung nicht um eine Abstellung der Missstände bemühen, die Medien einzuschalten. Hier ist es wichtig, alle Informationen der Presse sachlich aufzubereiten und eine schriftliche Dokumentation der Missstände und des bisher Geschehenen zu übergeben. Neben der Presse bietet sich auch eine Kontaktaufnahme zu den Radio- und Fernsehmedien an.

Eskalationsstufe 5 – Ergreifen rechtlicher Schritte

Aufgrund der unter „Grundlagen“ bestehenden Ansprüche ist das Einklagen des Anspruches möglich. Hier empfiehlt sich dann die Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes. Bzgl. der Kosten kann geprüft werden, ob Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Hier ist das vorgehen i. d. R. dann:

  1. Außergerichtliches Anschreiben durch den Rechtsbeistand

  2. Einklagen des Rechtsanpruchs

Beitragsrückerstattung bei Schließzeiten

...ein Thema, was viele Eltern interessiert...

Beitragrückerstattung wegen außerplanmäßigen Schließzeiten ist ein Thema, was viele Eltern bewegt:

Die KiTa hat unerwartet geschlossen, die Eltern müssen eine Ersatzbetreuung für die Kleinen finden oder Ihren Alltag umorganisieren.

Der KiTabeitrag ist trotzdem voll zu zahlen.

Bei vielen Eltern stößt das auf Unverständnis!

 

Wir haben uns als Kreiselternvertretung für Euch mit diesem Thema auseinandergesetzt:

Generell ist es so, dass die Themen Beitragsrückerstattung und Schließzeiten im Betreuungsvertrag Eurer KiTa geregelt ist. D. h. der Vertrag, den Ihr mit dem Träger Eurer KiTa geschlossen habt, ist für Euch verbindlich! Wenn dort eine Beitragsrückerstattung ausgeschlossen ist, habt Ihr auch keinen Anspruch darauf.

Die Änderung eines solchen Vertrages kann vom Beiratsvorsitzender*m auf der Beiratssitzung beantragt werden. Dies sollte bereits im Vorwege der Beiratssitzung und schriftlich geschehen.

Genereller Hinweis:

Wir als Kreiselternvertretung möchten hier an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung zu diesen Verfahren durchführen dürfen. Wir werden jedoch nach der Recherche weiterer Grundlagen die hier beschriebenen Verfahren ergänzen und aktualisieren.

Handlungsleitfaden: Wahlen der Elternvertretung und Delegierten in der KiTa

Mit diesem Leitfaden möchten wir Euch ein paar Tipps geben für die Wahlen der Elternvertreter/innen und Delegierten in der KiTa.

Grundlagen:

Kindertagesförderungsgesetz § 32 "Elternvertretung und Beirat" Abs. 1 und § 4 "Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretungen" Abs. 1.

 

Wahltermin:

Bis zum 30. September eines jeden Jahres ist die Wahl durchzuführen.

 

Einberufung und Organisation der Wahl:

Der Einrichtungsträger lädt zur Elternversammlung ein. Zu allen weiteren Elternabenden lädt die Elternvertretung ein.

 

Wahldurchführung:

Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreter/innen ist nicht vorgegeben. Es kann innerhalb der einzelnen Gruppe gewählt werden oder innerhalb der gesamten Einrichtung. Es müssen mindestens so viele Vertreter/innen gewählt werden wie es Gruppen gibt (nicht mitzurechnen sind Ergänzungs- und Randzeitgruppen). Es muss vorher festgelegt werden, wie viele Elternvertreter/innen je Gruppe gewählt werden sollen. Außerdem muss pro Gruppe ein/e Delegierte/r (zur Kreiselternvertretung) gewählt werden. Diese/r Delegierte kann auch zugleich Elternvertreter/in sein, muss es aber nicht!

Es empfiehlt sich folgendes Wahlvorgehen:

  1. Bildung eines Wahlvorstandes (Wahlleiter und Stimmzähler)

  2. Abstimmung, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt werden soll

  3. Kandidaten werden vorgeschlagen und werden gefragt, ob sie sich zur Wahl stellen

  4. Kandidaten stellen sich vor

  5. Wahlabstimmung (offen oder geheim), je Kind haben die Eltern eine Stimme. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Ja-Stimmen auf sich vereint

  6. Frage an die gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen

 

Zu wählende Funktionen (aus der Gruppe der Elternvertreter):

Nach der Wahl der Elternvertreter/innen wählen diese aus ihrem Kreis heraus auf der konstituierenden Sitzung folgende Funktionen (Verfahren s. o.):

  1. Sprecher/Vorsitzenden der Elternvertretung

  2. Stv. Sprecher/Vorsitzenden der Elternvertretung

  3. Beirat

  4. stv. Beirat

 

Die Elternvertreter/innen und Delegierten in der Kita sind gewählt!

Und jetzt?

Die neuen Elternvertreter/innen in den Kitas und die Ämter in den Elternvertretungen sind gewählt worden:

Wozu sind diese Ämter wichtig?

1. und 2. Vorsitzende/r repräsentieren die gesamte Elternschaft der Kita gegenüber der Kitaleitung. Dies ist im Kindertagesförderungsgesetz KiTaG 32 Absatz 2 beschrieben.

Beiratsvorsitzende/r und Vertreter/in werden zu den Beiratsstitzungen des Kitaträgers eingeladen und haben ein Anhörungsrecht gegenüber dem Träger. Dies ist ein sehr wichtiger Posten, da dort direkt Meinung und Einfluß auf den Träger genommen werden kann! Beispielsweise kann angeregt werden, eine Betragsrückerstattung aufgrund von Kitaschließungen in der Kitasatzung zu verankern. Dies ist im KiTaG § 32 Absatz 3 verankert.

Schriftführer/in ist wichtig, um Protokolle der Sitzungen der Elternvertretung der Kita zu erstellen. Da erfahrungsgemäß nicht immer alle Elternvertreter/innen an einer Sitzung teilnehmen können, ist es sinnvoll Protokolle für alle zu schreiben und zur Verfügung zu stellen.

Nur die gewählten Delegierten sind auf der Vollversammlung der Kreiselternvertretung (KEV) wahlberechtigt und als Mitglied zur KEV wählbar. Auf der Vollversammlung der KEV, die bis zum 31. Oktober in jedem Jahr stattfindet, werden bis zu 12 KEV Mitglieder gewählt.

 

Erweiterung der Sozialermäßigung für KiTa-Elternbeiträge ab 1. Januar 2023

aktuelle Informationen vom Sozialministerium

FAQ´s

Anfang jeden Kitajahres (ab dem 01.08) bis zum 30.09. lädt die Kita zusammen mit der bisherige Elternvertretung zum Elternabend in jeder Kitagruppe ein. Die Wahl der Elternvertretung (meist 2 Personen pro Kitagruppe) findet auf dem Elternabend statt. Jedes Elternteil eines Kitakindes hat die Möglichkeit sich zur Wahl zu stellen. Pro Kitakind haben die Eltern eine Stimme.

Elternvertreter vertreten u. a. Die Interessen der Eltern (ihrer Gruppe) gegenüber der Kita. Elternvertreter vermitteln gegebenenfalls zwischen Eltern und Kita (-leitung).

Alle Elternvertreter wählen aus Ihren Reihen die/den 1. und 2. Vorsitzende/n, welche die gesamte Elternschaft der Kita gegenüber der Kitaleitung.

 

Alle Elternvertreter wählen aus Ihren Reihen ein/e Beiratsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende Beiratsvorsitzende/n, welche zu den Beiratssitzungen des Kitaträgers eingeladen werden und dort Anhörungsrecht haben. D.h. Auf den Beiratssitzungen können die Beiratsvorsitzenden Meinungen äußern und Einfluß auf den Kitaträgern nehmen.

Anfang jeden Kitajahres (ab dem 01.08) bis zum 30.09. lädt die Kita zusammen mit der bisherige Elternvertretung zum Elternabend in jeder Kitagruppe ein. In jeder Kitagruppe wird ein/e Delegierte/r für die Kreiselternvertretung gewählt.

Alle Delegierten werden zur Vollversammlung der Kreiselternvertretung mit Wahl der Mitglieder der Kreiselternvertretung in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.10. eingeladen. Die Aufgabe der Delegierte ist die Wahl der Mitglieder (maximal 12 Personen) der Kreiselternvertretung aus allen Delegierten, d.h. Jede/r Delegierte/r kann sich als Kandidat zur Wahl als Mitglied der Kreiselternvertretung stellen. Die Wahl findet in Präsens statt, die Vertretung eines/r Delegierten durch eine andere Person ist nicht vorgesehen. Für die Kandidatur zur Wahl als Mitglied der Kreiselternvertretung kann bei Abwesenheit des/r Delegierten vorab eine Absichterklärung per Email gestellt werden, dadurch kann die Person auch in Abwesenheit zum Mitglied der Kreiselternvertretung gewählt werden. Weitere Aufgaben hat ein/e Delegierte/r nicht.

Facebook

Eure KEV  (Kreiseltern­vertretung­) Rendsburg-Eckernförde bei Facebook

Aktuelle Meldungen

DEMO in Kiel

Mehr erfahren