Wahl der Elternvertretungen und Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung (KEV)

01.08.2023 - 30.09.2023

Liebe Eltern,

die Kreiselternvertretung (KEV) Flensburg möchte euch bei der Gestaltung des KiTa-Alltags unterstützen.

Aktuell werden oder wurden die Wahlen der Elternvertreter:innen und der Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung durchgeführt. 

Um bei diesem wichtigen Ereigniss zu unterstützen, wurden die wichtigsten Punkte rund um die Wahlen in KiTas hier zusammengetragen.

In den allermeisten Fällen werden die Eltern einer Gruppe zunächst die Gruppenelternvertretung wählen. Hierbei haben Eltern gemeinsam eine Stimme pro Kind. Es empfiehlt sich die Wahl von zwei Elternvertreter:innen je Gruppe. So ist in jedem Fall eine Stellvertretung gewährleistet. Die so gewählten Elternvertretungen der Gruppen bilden die Gesamtelternvertretung der Einrichtung, aus deren Mitte ein:e Sprecher:in und eine Stellvertretung gewählt werden. 

Für die Wahlen der Kreiselternvertretungen sind zusätzlich die Delegierte:r zur Wahl der Kreiselternvertretung (KEV)  zu wählen, je Gruppe einer. Elternvertreter:innen einer Gruppe können zugleich auch Delegierte der Gruppe sein. Es kommt aber genauso in Frage keine Elternvertretung zu sein und dennoch ein:e Delegierte:r zu sein.

Wie unterscheiden sich Elternvertretungen und Delegierte?

Die Elternvertretung agiert und wirkt auf Einrichtungsebene. Sie vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger. (siehe §32 Abs.2 KiTaG)

Die Delegierten wählen die Kreiselternvertretungen und sind selbst zur KEV wählbar. (siehe §4 Abs.1 KiTaG). Die zur Zeit amtierende KEV organisiert die Wahl der Kreiselternvertretung.

Elternvertreter:innen können zugleich auch Delegierte und/oder in Beiräten der Einrichtungen aktiv sein.

Im Anschluss an die Wahl der Elternvertretung und Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung werden die Kontaktdaten von den Einrichtungen an die Landes- und Kreiselternvertretung gemeldet.

EV, KEV, LEV und Co. ?

Neugirig geworden?

Als kleine „Aufklärungshilfe“ steht euch in der Seitenleiste der "Leitfaden für Elternvertreter:innen" zum Download zur Verfügung.

Was ist die rechtliche Grundlage für die Meldung der Elternvertretung und der Delegierten?

Mit dem 01. Januar 2021 trat das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) in Kraft, welches bereits am 12. Dezember 2019 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedet wurde. Mit dem Inkrafttreten gelten zum Teil geänderte Bestimmungen bei der Elternmitwirkung. Dazu gehört auch die Neuerung, dass es Fördervoraussetzung ist, dass gemäß §32 Abs.1 KiTaG die Einrichtungsträger die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit deren Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung zu melden haben.

Konkret lautet die maßgebliche gesetzliche Regelung: "Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Er meldet die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung."

Müssen die Eltern ihre Einwilligung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten geben?

Vor künftigen Wahlen zur Elternvertretung und Delegation ist es erforderlich, die Kandidat*innen vor der Wahl darüber aufzuklären, dass eine Annahme der Wahl die Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß §32 Abs.1 KiTaG implizit einschließt. Eine Einwilligung seitens der Gewählten ist dann nicht mehr erforderlich.

Beteiligt euch und gestaltet aktiv mit!

Wir freuen uns, euch kennenzulernen und mit euch zusammen viel für die Eltern von Kindern in KiTas in Flensburg zu erreichen.

 

Eure amtierende Kreiselternvertretung Flensburg

 

Info-Flyer für Elternvertreter*innen

Das Wichtigste im Überblick

Wahl der Elternvertretung und der Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung

MUSTERVORLAGEN

Wir hoffen, dass die Elternversammlungen zur Wahl der Elternvertretung in einer Präsenzveranstaltung vor Ort stattfinden können. Unter Umständen wird es notwendig, die Gruppenelternversammlung per Videokonferenz stattfinden zu lassen. Für beide Konstellationen stellen wir Ihnen Mustervorlagen zum Download bereit.

Wichtig: Diese sind ausschließlich als Beispiel zu verstehen und von Ihnen an die individuellen Gegebenheiten anzupassen. Selbstverständlich können Sie bestehende, eigene Vorlagen auch entsprechend ergänzen oder eigene Erklärungen erstellen und nutzen.

Information nach Art. 13 DSGVO
Bitte beachten: Das Dokument "Information nach Art. 13 DSGVO" wurde zuletzt am 02.08.2021 geändert!