Sehr geehrte Damen und Herren,
die steigenden Infektionszahlen geben leider erneut Anlass für die Landesregierung, die Maßnahmen zum Umgang mit der Corona-Pandemie zu verschärfen. Am heutigen Montag (22. November) tritt eine neue Landesverordnung für Schleswig-Holstein in Kraft, die auch Änderungen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet.
Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Auch diese Änderung hat Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Sie tritt am kommenden Mittwoch (24. November) in Kraft.
Im Folgenden möchte ich Ihnen wie auch schon in der Vergangenheit die wichtigsten Neuerungen darstellen.
Vorab ist es mir aber ein großes Anliegen, noch einmal ausdrücklich für das Impfen zu werben: So ist das Impfen der Erwachsenen weiterhin die wichtigste aller Maßnahmen – vor allem zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Nur mit einer noch besseren Impfquote werden wir die Pandemie in den Griff bekommen. Deshalb möchte ich hiermit auch noch einmal ausdrücklich an alle diejenigen appellieren, die sich noch nicht haben impfen lassen, dies so bald wie möglich nachzuholen. Auch einer dritten Impfung der Beschäftigten steht nichts im Wege: So können Träger grundsätzlich über ihren Betriebsarzt Auffrischungsimpfungen organisieren oder die Beschäftigten bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten diese wichtige Impfung erhalten. Auch ist eine Drittimpfung über die mobilen Impfteams oder in den im Aufbau befindlichen stationären Impfstellen (Terminvergabe ab 25. November für über 60-Jährige, ab 2. Dezember für alle) möglich.
1. Anpassung des Infektionsschutzgesetzes
Das geänderte Infektionsschutzgesetz erhöht den Schutz und unterstützt damit unser gemeinsames Ziel, die Kindertagesbetreuung und Angebote der Jugendhilfe vollständig aufrechtzuerhalten. So gilt für alle Beschäftigten, die nicht geimpft oder genesen sind, eine tägliche Testpflicht (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden.
2. Änderungen in der Kindertagesbetreuung
Seit Beginn der Pandemie hat die Landesregierung mit hoher Priorität die frühkindliche Bildung und Betreuung im Blick behalten. Ziel war es stets und ist es auch weiterhin, die Kindertageseinrichtungen möglichst offen zu halten, so dass alle Kinder auch in Pandemiezeiten von einer frühkindlichen Bildung und Betreuung profitieren können. Folgende Maßnahmen sind wichtig, damit die frühkindliche Bildung und Betreuung unter bestmöglichen Schutzbedingungen umgesetzt werden kann:
Testung der Kita-Mitarbeitenden
Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung sieht vor, dass Mitarbeitende in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen mindestens zweimal wöchentlich getestet werden. Dies betrifft neben dem Stammpersonal auch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister wie etwa Musik- oder Sprachtherapeutinnen und -therapeuten. Für Personen mit hinreichendem Impfschutz reicht hingegen eine anlass- und symptombezogene Testung. Zudem gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes und dabei insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers, Tests anzubieten. Vor diesem Hintergrund und dem hohen Durchimpfungsgrad der Belegschaften im Bereich Kita ist eine ausreichende Testmöglichkeit gegeben. Darüber hinaus sind nun auch Bürgertests wieder kostenfrei.
Regelmäßige Testung der KiTa-Kinder
Die Möglichkeit für Eltern, ihre KiTa-Kinder regelmäßig zu testen, ist auch weiterhin eine sinnvolle Maßnahme, um einen Ausbruch in der frühkindlichen Bildung und Betreuung bestmöglich zu vermeiden und deren Betrieb möglichst weitgehend sicherzustellen. So können frühzeitig Infektionen entdeckt und die Gefahr eines Viruseintrags in eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle möglichst verhindert werden. Deshalb wird das Land auch für die nächsten Wochen und Monate Antigen-Selbsttests (Abstrichtests für den vorderen Nasenbereich) an die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilen.
Wir werden dabei auch weiterhin aufmerksam beobachten, ob Lollitests erhältlich sind, die für Kleinkinder geeignet sind und das Konformitätsverfahren durchlaufen haben. Dieser wäre aus unserer Sicht dem Nasen-Abstrich-Test vorzuziehen. Leider stehen diese Tests aber weiterhin nicht zur Verfügung.
Aufenthalt von externen Personen in der Kita
Ab Mittwoch, den 24. November 2021 dürfen externe Personen – und somit auch Eltern – die Einrichtung nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung). Dies ist also zum Beispiel bei der Eingewöhnung eines Kindes unbedingt zu beachten.
Diese Regel gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder. Das Landesjugendamt empfiehlt aber weiterhin, diese Zeiten möglichst kurzzuhalten und wann immer möglich im Außenbereich der Kita zu gestalten.
Die 3G-Regelung gilt außerdem nicht für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Trotzdem wird den Eltern empfohlen, wann immer möglich auf die Mitnahme von Geschwisterkindern, die nicht in der Einrichtung betreut werden, beim Bringen und Holen zu verzichten,
Elternabende als Veranstaltungen
Elternabende und ähnliche Zusammenkünfte in der Kita werden auch weiterhin als Veranstaltungen definiert. Die neue Verordnung sieht vor, dass hier nun nicht wie bisher die 3G-, sondern die 2G-Regelung gilt. Somit können ausschließlich Personen teilnehmen, die vollständig geimpft oder genesen sind. Als Veranstalter hat der Einrichtungsträger die Pflicht, die 2G-Regelung zu kontrollieren und einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Diese können mittels der App oder auf der Internetseite des Instituts erstellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Teilnehmenden ist mit der Bereitstellung nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen.
3. Änderungen für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit
Mit der neuen Landesverordnung werden für die Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit einige Änderungen vorgenommen. Dies betrifft vor allem Träger und Einrichtungen mit Angeboten der Jugendverbandsarbeit, der offenen Kinder- und Jugendarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:
- Grundsätzlich gelten für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 5 der Landesverordnung. Die Träger haben ein Hygienekonzept zu erstellen, dazu sind die Regelungen des § 4 zu berücksichtigen (u.a. Regelung von Besuchsströmen, regelmäßige Reinigung von Oberflächen, regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen, regelmäßige Lüftung von Innenräumen). Es wird empfohlen das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können, wird das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
- Bei allen Angeboten innerhalb geschlossener Räume gilt die 2G-Regelung - es dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Diese Einschränkung gilt explizit nicht für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden: Sie können an den Angeboten teilnehmen. Auch Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestet sind, können teilnehmen. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten alle anwesenden Personen. Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene (coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück) müssen keinen negativen Test vorlegen, sondern nur einen Nachweis. Die Nachweise sind zu prüfen. Ein Nachweis für alle Personen ab 16 Jahren gilt nur dann, wenn die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen Lichtbildausweises überprüft worden ist oder sie persönlich bekannt ist und soweit dieser Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts überprüft worden ist. Mit coronatypischen Symptomen darf an der Veranstaltung nicht teilgenommen werden. Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene.
- Ist die Teilnahme für einzelne Personen beruflich bedingt, so dürfen diese Personen unabhängig vom Status als geimpfte oder genesene Person auch dann teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind. Eine beruflich bedingte Teilnahme liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
- Damit Teilnehmende möglichst frühzeitig und zuverlässig über mögliche Gefahren einer Ansteckung durch andere informiert werden können, ist die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts verpflichtend. Diese können mittels der App oder auf der Internetseite des Instituts erstellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Teilnehmenden ist mit der Bereitstellung nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen.
- Bei eintägigen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 16 der Landesverordnung kann auf die Bereitstellung des QR-Codes verzichtet werden, die Anwendung wird jedoch empfohlen.
4. Angebote der Kinder- und Jugenderholung sowie Reiseangebote
- Es dürfen grundsätzlich nur Personen aufgenommen oder beherbergt werden, die vollständig geimpft oder genesen sind (und darüber einen Nachweis vorlegen), sowie Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung nachweisen können, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Auch Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und getestet sind, dürfen aufgenommen oder beherbergt werden.
- Die entsprechenden Konzepte der Veranstaltenden treten dabei neben die Konzepte und Anforderungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebes, in dem die Reisegruppe bzw. mehrere Reisegruppen untergebracht sind.
Ich hoffe, dass auch diese Fachinformation des Landesjugendamtes wieder hilfreich für Ihre tägliche Arbeit ist. Selbstverständlich steht das Landesjugendamt Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Anfragen, die über die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen oder diese nicht betreffen, richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse Buergerfragen.Coronavirus@sozmi.landsh.de.
Die jeweils aktuelle Landesverordnung und Erlasse finden Sie hier.
Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen und notwendige Anpassungen weiter auf dem Laufenden halten.
Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wilke