Sehr geehrte Damen und Herren,
das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) regelt, dass die Elternvertretungen und Delegierten bis zum 30. September jeden Jahres zu wählen sind. Somit steht dieses wichtige Ereignis nun unmittelbar bevor und ist sicherlich der Grund dafür, dass uns dazu in den vergangenen Tagen einige Fragen von Einrichtungen und örtlichen Trägern erreicht haben.
Eine hohe und verbindliche Elternbeteiligung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal der frühkindlichen Bildung und Betreuung. Deshalb räumt das KiTaG der Elternversammlung und den damit verbundenen Wahlen von Elternvertretungen und Delegierten für die Kreiselternvertretungen einen besonders hohen Stellenwert ein. Dies ist auch daran zu erkennen, dass hierzu im KiTaG eine Fördervoraussetzung definiert ist. Eine erfolgreiche Durchführung ist somit sehr wichtig.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie deshalb gerne darüber informieren, was im Kontext von Elternversammlungen und den damit verbundenen Wahlen nach dem KiTaG und unter Corona-Bedingungen zu beachten ist.
Wichtige Rahmenbedingungen von Elternversammlungen
Die Rahmenbedingungen für Elternversammlungen finden Sie im KiTaG im § 32 und in den aktuell geltenden Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein.
Der Einrichtungsträger lädt zu einer Elternversammlung ein. Die damit verbundenen Wahlen gestaltet der Einrichtungsträger gemeinsam mit den Eltern. Da die Durchführung von Elternversammlungen für die Einrichtungen eine Fördervoraussetzung ist, bietet es sich an, auch den örtlichen Träger, also das Jugendamt, einzubeziehen.
Grundsätzlich gilt, dass für eine breite Beteiligung der Eltern möglichst viele Eltern an der Elternversammlung teilnehmen. Dabei sieht das KiTaG vor, dass die Eltern bei der Wahl der Elternvertretung und den Delegierten eine Stimme pro Kind haben.
Unter den derzeitigen Coronabedingungen stellen sich nun sicherlich viele Einrichtungen und Eltern die Frage, ob in Coronazeiten die Anzahl von Teilnehmenden besser zu begrenzen ist. Dies ist allerdings nicht ohne weiteres erlaubt – es sei denn, Eltern erklären sich damit einverstanden, dass sie ausschließlich mit einem Elternteil an der Elternversammlung teilnehmen. Wir empfehlen dies bereits vorab zwischen der Einrichtung und den Eltern zu besprechen, so dass hierzu frühestmöglich Klarheit besteht.
Wichtige Corona-Regeln für Elternabende als Veranstaltungen
Elternabende in Kitas sind im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung „Veranstaltungen“ (vgl. Corona-Bekämpfungs-VO § 5a und 5c). Je nach Ausgestaltung handelt es sich um „Veranstaltungen mit Gruppenaktivität“ oder um „Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“. Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden erfassen. Da Kitas allerdings unabhängig von Corona stets über ein Hygieneplan verfügen müssen, kann auf ein gesondertes Hygienekonzept verzichtet werden.
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen bzw. geimpfte und genesene Personen als Teilnehmende eingelassen werden. Auch haben alle Personen im Innenbereich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das Wahlverfahren unter Coronabedingungen
Die Einrichtungen gestalten das Wahlverfahren gemeinsam mit den Eltern so, dass die Grundsätze einer freien und gleichen Wahl eingehalten werden:
- Jedem Mitglied der Elternversammlung muss die Gelegenheit zur Bewerbung für die Wahl und für eine persönliche Vorstellung gegeben werden.
- Bei der Durchführung einer Elternversammlung per Videokonferenz sollten „geeignete informationstechnische Übertragungsverfahren“ genutzt werden. Diese müssen einen Datenschutz-Grundstandard erfüllen (deutscher/europäischer Dienstanbieter, Serverstandort innerhalb der EU, nachgewiesene Datenschutzkonformität).
- Auch bei einer digitalen Elternversammlung gehört eine Vorstellung und Diskussion dazu. Dies gilt auch für die offene Wahl mit Stimmabgabe per Handzeichen.
- Wenn ein wahlberechtigtes Elternteil eine geheime Wahl wünscht, muss die Wahl unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt werden.
- Und auch bei einer digitalen Wahl kann eine geheime Wahl erfolgen, im dem im Nachhinein die Wahl per Brief durchgeführt wird.
- Grundsätzlich ist auch eine digitale Abstimmung im Rahmen einer Online-Sitzung denkbar. Das hierzu verwendete Tool muss ebenfalls den oben beschriebenen Datenschutz-Grundstandard erfüllen und darüber hinaus sicherstellen, dass pro Kind nur eine Stimme abgegeben werden kann und die Wahl trotzdem geheim erfolgt.
Wahlen zur Kreiselternvertretung (KEV)
Es zählt zu den Fördervoraussetzungen des KiTaG, dass Einrichtungsträger zu Elternversammlungen einladen, damit neben einer Elternvertretung auch Delegierte für die Kreiselternvertretung gewählt werden. Die Zahl der Delegierten pro Einrichtung orientiert sich an der Anzahl der Gruppen.
Sehr selten kann es der Fall sein, dass es Einrichtungen trotz aller Bemühungen und umfassender „Werbung“ im Vorfeld nicht gelingt, eine ausreichende Anzahl an Delegierten zu finden. Wir empfehlen in einem solchen Fall, dass sich die Einrichtung mit dem örtlichen Träger und der Standortgemeinde in Verbindung setzt, um die Situation gemeinsam zu beraten und Lösungswege zu finden.
Organisation der Kreiselternvertretungen
Die Wahl der Kreiselternvertretungen muss laut KiTaG bis zum 31. Oktober erfolgen.
Die Organisation der Wahl der Kreiselternvertretungen sollte in enger Abstimmung zwischen örtlichem Jugendhilfeträger und der Kreiselternvertretung erfolgen. Zu klären ist vor allem, welche Aufgaben von den ehrenamtlichen Mitgliedern der Kreiselternvertretungen und der Verwaltung wahrgenommen werden sollen. Es gilt insbesondere zu entscheiden, auf welche Weise gewählt werden soll, also ob als Präsenzveranstaltung, in Form einer Briefwahl oder elektronisch gewählt werden soll. Auch sind Wahlhelferinnen und -helfer zu finden und die Dokumentation der Wahl zu klären.
Soweit keine Satzung vorliegt, ist die Wahlordnung durch die Delegiertenversammlung selbst festzulegen. Es ist sicherlich sinnvoll, dass die Verwaltung oder die Kreiselternvertretung einen Vorschlag macht und über diesen zu Beginn der Versammlung oder vor der Briefwahl oder elektronischen Wahl abstimmen lässt.
Die Anzahl der zu wählenden Kreiselternvertreterinnen und -vertreter ist zwingend vorab durch die Delegierten festzulegen.
Für die Durchführung der Wahl werden selbstverständlich die Daten der gewählten Elternvertretungen und Delegierten benötigt. Die Einrichtungen melden die Wahlergebnisse an die Kreiselternvertretung und Landeselternvertretung. Hierfür ist auf der Homepage der Landeselternvertretung eine Meldemöglichkeit hinterlegt, so dass diese wichtige Meldung durch die Einrichtungen unkompliziert erfolgen kann (Link zur Landeselternvertretung). Bitte nutzen Sie hierbei die Ihnen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mit E-Mail vom 19. Februar 2021 mitgeteilten Zugangsdaten.
Kindertagespflege
Für die Kindertagespflege regelt das KitaG, dass der örtliche Träger ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten schafft. Dabei haben die Kreise die Möglichkeit, die Durchführung der Delegiertenauswahl auf die kreisangehörigen Gemeinden zu übertragen (vgl. § 4 KiTaG).
Ich hoffe sehr, dass diese Informationen Sie dabei unterstützen, die anstehenden Wahlen in gelingender Kooperation erfolgreich durchzuführen. Hierfür wünsche ich Ihnen gutes Gelingen!
Zudem möchte ich mich an dieser Stelle ausdrücklich für das bemerkenswerte Engagement der ehrenamtlichen Elternvertretungen und Delegierten bedanken, denn sie tragen mit viel Einsatz erheblich dazu bei, dass die Qualität in der frühkindlichen Bildung und Betreuung stetig weiterentwickelt wird – herzlichen Dank!
Bleiben Sie gesund!