Aktuelle Informationen zur Fristverlängerung
für den Immunitätsnachweis zu Masern im aktuellen Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute informiere ich Sie erneut über einen wichtigen Sachverhalt für den Bereich der Kindertagesbetreuung, der indirekt ebenfalls mit der Corona Pandemie im Zusammenhang steht:
So regelt das Masernschutzgesetz des Bundes, dass Kinder grundsätzlich vor der Auf-nahme in die Kita gegen Masern geimpft sein müssen. Andernfalls muss der Nachweis erbracht werden, dass aus medizinischen Gründen eine solche Impfung nicht erfolgen muss oder kann.
Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Kita oder Kindertagespflegestelle be-treut wurden und noch werden oder in Einrichtungen tätig waren und noch sind, haben der Einrichtungsleitung bzw. der Kindertagespflegeperson einen entsprechenden Immunitätsnachweis vorzulegen. Hier galt bisher eine Frist bis zum 31.12.2021. Hierzu hat es nun eine wichtige Anpassung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben:
Die Frist zur Vorlage des Immunitätsnachweises zu Masern wurde mit der aktuel-len Anpassung auf den 31. Juli 2022 ausgedehnt.
Mit dieser Gesetzesanpassung soll ausdrücklich der besonderen Belastungssituation für die Einrichtungen und zuständigen Gesundheitsämter in Pandemiezeiten Rechnung getragen werden. Deshalb begrüßen wir diese Regelung sehr.
Im Anhang sende ich Ihnen gerne das Bundesgesundheitsblatt mit Veröffentlichung des Gesetzes „zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Hierbei geht es ins-besondere um den § 20 Abs. 10.
Für Fragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen schöne Festtage!
Herzlichen Dank für Ihren Einsatz und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wilke
Leiter des Landesjugendamtes