Fachinformation des Landesjugendamtes vom 15. September 2021

Aktuelle Informationen des Landesjugendamtes für die

1 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit

2 Kinder- und Jugenderholung

3 Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
3.1 Impfen als wichtigste Schutzmaßnahme
3.2 Quarantäneregelungen
3.3 Schnupfenplan
3.4 Kostenlose Selbsttests für Eltern zur Testung ihrer Kinder

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Entwicklungen in den letzten Wochen im Umgang mit der Corona-Pandemie sind weiterhin positiv. Ich freue mich daher Ihnen heute weitere Öffnungsschritte im Rahmen der Landesverordnung mitzuteilen, die von der Landesregierung beschlossen wurden und am 20. September in Kraft treten werden. Diese betreffen erfreulicherweise auch die Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugendhilfe und der Jugendarbeit sowie der Kinder- und Jugenderholung. Darüber hinaus möchte ich Ihnen gerne aktuelle Informationen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen übermitteln. Dies betrifft Informationen zum Impfen, zu Quarantäneregelungen, zum ak-tualisierten Schnupfenplan sowie zu den weiterhin vom Land angebotenen kostenlosen Selbsttests für Eltern zur Testung ihrer Kinder.

1. Änderungen für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit

Mit der neuen Landesverordnung werden umfassende Öffnungsschritte und Erleichte-rungen für die Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Ju-gendarbeit getätigt. Dies betrifft vor allem Träger und Einrichtungen mit Angeboten der Jugendverbandsarbeit, der offenen Kinder- und Jugendarbeit und des Kinder- und Ju-gendschutzes.

Folgende Punkte sind ab dem 20. September 2021 zu berücksichtigen:

  • Grundsätzlich gelten für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugend-hilfe und der Jugendarbeit die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 5 der Landesverordnung. Mit dem umfangreichen Wegfall von Abstands- und Maskenpflichten sind Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wieder weitgehend unter Normalbedingungen möglich.
  • Bei eintägigen Angeboten, Veranstaltungen oder Kursen, die innerhalb geschlossener Räume durchgeführt werden, gilt die 3G-Regel: Es dürfen grundsätzlich alle Personen teilnehmen, die über einen maximal 24 Stunden alten negativen Testnachweis (oder 48 Stunden alten PCR-Testnachweis) verfügen, vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind. Das schließt unter anderem folgende Personengruppen mit ein: Übungsleitungen, Schiedsrichter*innen, Vereins- oder Verbandsfunktionär*innen, Teammanager*innen, Wettkampfleitungen, Medienvertretungen, Betreuungskräfte, medizinisches Personal bzw. Ersthelfende (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Hilfeteams. Kinder unter sieben Jahren benötigen keinen Test. Bei minderjährigen Schüler*innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzep-tes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
  • Bei Angeboten, die über mehrere Tage an einem Teil des Tages stattfinden und deren Teilnahmekreis im Wesentlichen nicht wechselt, gilt innerhalb geschlosse-ner Räume ebenfalls die 3G-Regel. Auch hier reicht bei minderjährigen Schüler*in-nen die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Alternativ können bei diesen Angeboten anstelle aktueller 3G-Nachweise auch qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen für alle Teilnehmenden eine Option sein. Wird von der Option zur qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung Gebrauch gemacht, ist diese für alle Teilnehmenden verbindlich. Die Veranstaltungsleitung entscheidet hier über das jeweilige Format, welches sodann verbindlich für die Veranstaltung ist.

2. Angebote der Kinder- und Jugenderholung

  • Für mehrtägige Angebote der Kinder- und Jugenderholung sowie Reiseangebote, bei denen der Teilnahmekreis nicht wechselt, genügt die einmalige Testung vor Antritt der Reise.
  • Wenn mit einer Jugendfreizeit eine Juleica-Ausbildung verbunden ist, kann bei diesen mehrtägigen Fahrten eine Schwerpunktbetrachtung des Angebots vorgenommen werden, so dass die Vorgaben für Freizeiten angewendet werden können.
  • Die entsprechenden Konzepte der Veranstalter*innen treten dabei neben die Konzepte und Anforderungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebes, in dem die Reisegruppe bzw. mehrere Reisgruppen untergebracht sind.
  • Im Rahmen dieser Angebote sind die Teilnehmenden von der Maskenpflicht befreit, solange und soweit keine gesonderte Maskenpflicht aus anderen Vorschriften hinzutreten (z.B. ÖPNV, Museum, Freizeitpark, etc.).

3. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

3.1 Impfen als wichtigste Schutzmaßnahme

Für den Erfolg bei der Bekämpfung der Pandemie ist es sehr wichtig, dass Erwachsene mit engem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen und der Möglichkeit, sich impfen zu lassen, die Impfung auch in Anspruch nehmen. Dadurch werden sie nicht nur selbst geschützt, sondern schützen zugleich die Kinder, für die noch kein Impfangebot besteht. Pädagogische Fachkräfte können in ihrem Arbeitsalltag oft die Corona bedingten Abstands-regelungen nicht einhalten, denn körperliche Nähe ist vor allem für kleinere Kinder und deren Entwicklung besonders wichtig. Das Abstandhalten als wichtige Maßnahme zum Schutz vor Ansteckung ist hier also kaum möglich. Deshalb ist es insbesondere für den Schutz der Kinder von großer Bedeutung, die Impfquote weiter zu erhöhen – zum einen beim pädagogische Personal und zum anderen in der Bevölkerung insgesamt.

Eine aktuelle Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) erlaubt es nun Arbeitgeber*innen, den Impfstatus von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu erfassen, sofern der Deutsche Bundestags eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (vgl. § 36 IfSG). Dies ist aktuell der Fall. Diese gesetzliche Anpassung soll dazu dienen, dass Arbeitgeber*innen über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung entscheiden können.

Gerne möchte ich aber an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich an alle Beteiligten appellieren, in Ihrem Umfeld weiterhin engagiert für das Impfen zu werben und auf diese Weise das wichtige Vorhaben zu tatkräftig zu unterstützen. So stellen wir gemeinsam bestmöglich sicher, dass möglichst alle Kinder uneingeschränkt ihre Kita bzw. Kindertagespflege-stelle durchgehend besuchen können.

3.2 Quarantäneregelungen

Ein Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) wie auch eine neue Empfehlung des Robert-Koch-Instituts haben eine Anpassung des sogenannten „Absonderungserlasses“ des Gesundheitsministeriums notwendig gemacht. Entscheidend bei einem Infektionsfall ist weiterhin eine auf die jeweilige Einrichtung oder Kindertagespflegestelle bezogene Risikobewertung des Gesundheitsamtes. Hierfür fragt das zuständige Gesundheitsamt in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach engen Kontaktpersonen der infizierten Person. Dabei sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kinder-tageseinrichtungen und Kinderpflegestellen grundsätzlich von der Absonderungspflicht ausgenommen. Im Einzelfall kann die Absonderung aufgrund einer Risikobewertung durch die zuständigen Stellen dennoch notwendig sein, so dass die engsten Kontaktpersonen dann ebenfalls in Quarantäne gesetzt werden. Für diesen Fall besteht frühestens nach fünf Tagen nach einem negativen PCR-Test oder negativen Antigentest die Möglichkeit, die Quarantäne wieder aufzuheben. Weitere Informationen sind hier zu finden: Link

3.3 Schnupfenplan

Der Schnupfenplan ist eine wichtige Empfehlung des Gesundheitsministeriums. Mit diesem sollen alle Beteiligten dabei unterstützt werden, zwischen Kindern mit leichten Symp-tomen und ohne Krankheitswert sowie Kindern mit mehreren Symptomen zu unterscheiden: So sollen Kinder mit leichten Symptomen wie einem „normalen“ Schnupfen ihre Ein-richtung auch weiterhin besuchen können. Zeigen sie hingegen mehrere Symptome, die

  • wiederholt bzw. dauerhaft auftreten,
  • einen Krankheitswert haben und
  • auf eine übertragbare Erkrankung hinweisen,

sind sie vorübergehend von einem Besuch auszuschließen. Dabei ist es wichtig immer zu bedenken, dass der Schnupfenplan keine verbindliche rechtliche Regelung, sondern eine Empfehlung ist. Die vielen unterschiedlichen Situationen und Befundkonstellationen im konkreten Einzelfall können in dem Plan nicht abgebildet werden. Der Plan dient vielmehr zur Orientierung in den Einrichtungen und Kindertagespflegestellen.

Selbstverständlich überprüft die Gesundheitsabteilung regelmäßig, ob Anpassungen nötig sind, dabei werden natürlich auch Hinweise von Fachkräften und Eltern berücksichtigt. Dies hat nun dazu geführt, dass im Plan nach der Frage „Wann muss ein Kind zu Hause bleiben?“ eine kurze Erläuterung ergänzt wurde. Die genaue Anpassung finden Sie hier: Link. Ich hoffe, dass der ergänzte Schnupfenplan noch besser ermöglicht, in den Einrichtungen und Kindertagespflegestellen einen guten Umgang mit Erkältungen und Krankheiten zu finden. In jedem Fall wird dies am besten gelingen, wenn Eltern und Fachkräfte sich in der konkreten Situation eng austauschen und gemeinsam dazu beitragen, gute Lösungen vor Ort zu finden.

3.4 Kostenfreie Selbsttests für Eltern zur Testung ihrer Kinder

Das Land hat in der Woche ab dem 16. August erstmalig Antigen-Selbsttests für Eltern zur Testung ihrer Kinder verteilt. Die Verteilung konnte nur erfolgreich umgesetzt werden, weil die Kommunen und die Einrichtungen zum wiederholten Male großen Einsatz gezeigt haben. Hierfür möchte ich hiermit ausdrücklich bedanken!

In der letzten Septemberwoche wird das Land erneut Antigen-Selbsttests für die Testung der Kinder verteilen, so dass bis zum 31. Oktober 2021 ausreichend Tests zur Verfügung stehen, damit Eltern ihre Kinder bis zu zweimal wöchentlich testen können. Über die Ein-zelheiten informieren wir gerne wieder alle Beteiligten rechtzeitig.

Uns haben in den vergangenen Wochen vereinzelt Fragen dazu erreicht, weshalb das Land keine Lollitests verteilt. Unsere Gesundheitsabteilung erklärt es damit, dass auch weiterhin kein für Kleinkinder geeigneter und ausreichend valider Lollitest zur Verfügung steht. Der verteilte Panbio-Antigen-Selbsttests ist hingegen vom Hersteller explizit und er-folgreich für die Testung von Kleinkindern geprüft und für geeignet befunden. Selbstver-ständlich berücksichtigen wir auch bezogen auf dieses Vorhaben stets neue Entwicklun-gen und reagieren umgehend, wenn dies angezeigt ist. Wir gehen davon aus, dass wir auf 

diese Weise dazu beitragen können, dass auch weiterhin im bestmöglichen Schutz die Kinder betreut werden können.

Ich hoffe, dass auch diese Fachinformation des Landesjugendamtes wieder hilfreich für Ihre tägliche Arbeit ist. Selbstverständlich steht das Landesjugendamt Ihnen für Rück-fragen gerne zur Verfügung. Anfragen, die über die Bereiche der Kinder- und Jugend-hilfe hinausgehen oder diese nicht betreffen, richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse

Buergerfragen.Coronavirus@sozmi.landsh.de.

Die jeweils aktuelle Landesverordnung und Erlasse finden Sie hier: Link

Wir freuen uns, dass mit den neuen Regelungen die Angebote der Kinder- und Jugend-hilfe sowie der Kinder- und Jugenderholung wieder nahezu unter Normalbedingungen durchgeführt werden können. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Herbstferien bin ich zuversichtlich, dass die anstehenden Aktionen, Programme und Freizeiten für alle teil-nehmenden Kinder, Jugendliche und Familien zahlreiche positive Erlebnisse bereithält.

Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen und notwendigen Anpassungen weiter auf dem Laufenden halten.

Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Wilke

Leiter des Landesjugendamtes

 

Eure Kreiseltern- vertretung für:
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