Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu den Kinderkrankentagen wurde heute im Bundestag angenommen. Darin wurde nun zusätzlich ausdrücklich aufgenommen, dass der Anspruch auch bei Vorliegen einer behördlichen EMPFEHLUNG besteht!
+++ KINDERKRANKENTAGE +++
Für ALG I Empfänger*innen
„... für das Kalenderjahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 20 Tage, bei alleinerziehen-den Arbeitslosen längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt ...“
Für alle anderen gesetzlich Versicherten
„…der Anspruch auf Krankengeld [besteht] … für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch … besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch … besteht … auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde … vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten … untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde … Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen EMPFEHLUNG die Einrichtung nicht besucht ...“
So richtig aus der Sicht der Landeselternvertretung Schleswig Holstein sowie der Bundeselternvertretung der Kinder in Kitas und Kindertagespflege - BEVKi diese Maßnahme ist, um Familien in bestimmten Situationen zu entlasten, so weist sie doch einige Schwächen auf, die noch behoben werden müssen. Dies gilt zum einen für alle nicht gesetzlich versicherten Kinder, deren Eltern keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Darüber hinaus trifft dies auch auf den Umstand zu, dass Familien, welche die Regelung in Anspruch nehmen, nun, entgegen der Ankündigung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (kev.link/BMFG_KiKG), sich nun eben doch nicht OHNE FINANZIELLE VERLUSTE ZU HAUSE UM DIE KINDER KÜMMERN können.
Damit diese Maßnahme angenommen wird und Wirkung entfalten kann, ist es unbedingt erforderlich, dass die konkreten Informationen zur Umsetzung mit dem Inkrafttreten bei ALLEN Beteiligten (Arbeitgeber, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, aber auch Krankenkassen und Versicherten) vorliegen.