Sehr geehrte Damen und Herren,
das Jahr 2022 hat begonnen und leider ist die epidemiologische Lage weiterhin angespannt. Erfreulicher Weise haben sich zahlreiche Menschen nicht nur vollständig impfen lassen, sondern auch das Angebot der Auffrischungsimpfung wird sehr gut angenommen. Gleichwohl breitet sich die Omikron-Variante stark aus und die 7-Tage-Inzidenz steigt weiter an.
So tritt am heutigen Mittwoch, den 12. Januar 2022 eine neue Landesverordnung in Kraft, die auch Änderungen für die Kindertagesbetreuung sowie für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und Jugendarbeit enthält. Gerne stelle ich im Folgenden die zentralen Punkte dar.
Es ist sehr wichtig, dass alle Beteiligten über diese Regelungen ausreichend informiert sind. Deshalb bitte ich Sie hiermit, diese Fachinformation in den Einrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle Eltern sichtbar auszuhängen und darauf aufmerksam zu machen.
1. Kindertagesbetreuung
Besonders wichtige Schutzmaßnahmen
Die seit vielen Monaten geltende Empfehlung des Landesjugendamtes, die Betreuten-gruppen wenn immer möglich nicht zu durchmischen, ist weiterhin dringend zu berücksichtigen. Nur so kann die Schließung von Gruppen oder gar ganzen Einrichtungen möglichst vermieden werden.
Als weitere wichtige Schutzmaßnahme gilt mit Ausnahme der Kinder vor der Einschulung für alle Personen – und somit auch für die pädagogischen Fachkräfte – die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen der Einrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Testangebot für Eltern zur Testung ihrer Kinder
Das Land verteilt über die GMSH an die Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Weiterverteilung an alle Einrichtungen und Kindertagespflegestellen Antigen-Selbsttests. So erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder mit den zur Verfügung gestellten Testkits kostenfrei freiwillig zu testen. An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrück-lich für die tatkräftige Unterstützung der Kommunen bedanken – nur so gelingt uns dieses wichtige Vorhaben.
Für den Monat Januar ermöglicht das Land Kita-Eltern, ihre Kinder bis zu dreimal in der Woche zu testen. Hierfür werden den Eltern über die Einrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen zusätzliche Antigen-Selbsttest kostenfrei zur Verfügung gestellt. Da-mit soll eine Infektion frühzeitig erkannt und die Gefahr einer unkontrollierten Ausbrei-tung des Coronavirus möglichst verhindert werden. Die Auslieferung der Tests wird noch im Januar erfolgen. Dabei handelt es sich weiterhin um Antigen-Selbsttests für den vorderen Nasenbereich. So steht auch weiterhin kein für Kita-Kinder geeigneter Lolli-Test zur Verfügung: Die aktuellen Lolli-Tests entsprechen leider nicht den Anforderungen. So ist unter anderem die Selbstentnahme von Speichelproben – wie sie bei einem Lolli-Test oder Spucktest notwendig ist – derzeit für Antigen-Schnelltests für Kleinkinder nicht klinisch validiert. Auch weist das RKI darauf hin, dass sich Speichel nicht für die Untersuchung im Antigentest für Kinder eignet, da er nur unzureichende Ergebnisse liefert. Zudem besteht bei Kita-Kindern die Gefahr des Verschluckens des Speichelsammlers aufgrund zu hoher Belastung beim Lutschen bzw. eventuellem Beißen.
Auch wird eine regelmäßige Lolli-PCR-Pool-Testung von Kindern in Kita und Kindertagespflege nicht befürwortet. Zum einen wäre damit ein immenser logistischer Aufwand verbunden: So müssten mehrmals wöchentlich von aktuell 1.846 Kitas und über 2.200 Kindertagespflegestellen Poolproben in Labore gebracht und ausgewertet werden. Außerdem können bei der Anwendung von Lolli-PCR-Pooltests Infektionsschutzmaßnahmen nicht zielgerichtet und zeitnah eingeleitet werden. Es dauert ein bis zwei Tage, bis das Ergebnis des Labors vorliegt. Bei Vorliegen eines positiven Pool-Ergebnisses müssen dann alle Kinder, die zu einem Pool gehören noch einmal einzeln untersucht werden, um Infizierte zu identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Bis zum Vorliegen der Einzelergebnisse sind alle, die zu diesem Pool gehören, zur Ab-sonderung verpflichtet. Zudem sind die Laborkapazitäten in der aktuellen Situation sehr beansprucht, was u. a. mit einer verzögerten Zulieferung der Testergebnisse ein-hergeht. Aus diesen Gründen haben auch andere Bundesländer von einem flächendeckenden Einsatz dieses Testverfahrens abgesehen und Pilotprojekte in der Kindertagesbetreuung eingestellt.
Testpflicht für Kita-Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen
Vollständig geimpfte (der Status liegt in der Regel nach zwei Impfungen vor) oder genesene Kita-Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen, die keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind ab dem 17. Januar mindestens dreimal wöchentlich zu testen. Dabei ist der Arbeitgeber auch weiterhin aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes verpflichtet, allen Beschäftigten zweimal wöchentlich einen kostenlosen Corona-Test anzubieten. Den dritten Test wird das Land den Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierfür wird das Land Antigen-Schnelltests über die Ämter und amtsfreien Gemeinden an die Einrichtungen verteilen. Die Auslieferung wird Ende Januar erfolgen, zu der genauen Zeitplanung werden wir rechtzeitig informieren.
Bei Personen, die bereits eine zusätzliche Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Diese Regelung gilt so-wohl für Mitarbeitende in Kitas als auch für Kindertagespflegepersonen.
Zudem gilt weiterhin mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, eine tägliche Testpflicht (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber kontrolliert und dokumentiert werden.
Auch Kindertagespflegepersonen müssen sich weiterhin täglich auf eine Coronavirus-Infektion testen, sofern sie nicht mindestens vollständig geimpft oder genesen sind (Landesregelung). Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Elternabende in Kitas und Kindertagespflegestellen
Für Elternabende in Kitas und Kindertagespflegestellen gelten innerhalb geschlossener Räume weiterhin die Regelungen für Veranstaltungen und damit die 2G-Regel: Es dürfen grundsätzlich nur Personen teilnehmen, die vollständig geimpft oder genesen sind und darüber einen Nachweis vorlegen. Auch dürfen nicht mehr als 50 Personen zeitgleich anwesend sein. Zudem gilt nun neu die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies gilt nicht für die jeweils vortragende Person.
Quarantäneregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 7. Januar 2022 u.a. beschlossen, dass die Quarantänereglungen angepasst werden sollen:
- Künftig – sobald der Bund die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung erlassen hat – sollen diejenigen Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene. Die Definitionen werden zur Zeit noch erarbeitet und künftig auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI), www.rki.de, veröffentlicht.
- Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie werden sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis) können. Aufgrund der stark ausgelasteten Laborkapazitäten soll zu diesem Zweck vorrangig ein zertifizierter Antigen-Schnelltest eingesetzt werden.
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Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung soll die Möglichkeit bestehen, die Quarantäne als Kontaktperson be-reits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest zu beenden.
Es ist geplant, dass Bundestag und Bundesrat diesbezüglich zügig Beschlüsse treffen. Über die finalen Ergebnisse werden wir Sie selbstverständlich informieren.
2. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
Es gilt nunmehr eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können, sind davon ausgenommen. Dabei sind die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr verpflichtet, den Hinweis auf diese Pflicht deutlich sichtbar und in verständlicher Form auszuhängen.
Sportangebote innerhalb geschlossener Räumlichkeiten dürfen nur noch unter Beachtung der 2G+ Regelung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass zum Zweck des Sports nur Personen eingelassen werden dürfen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
Wettbewerbe mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind nicht erlaubt.
Selbstverständlich steht das Landesjugendamt Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Anfragen, die über die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen oder diese nicht betreffen, richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse Buergerfragen.Coronavirus@sozmi.landsh.de.
Die jeweils aktuelle Landesverordnung und Erlasse finden Sie hier und eine umfangreiche FAQ-Liste hier.
Abschließend möchte ich mich ausdrücklich für Ihre Unterstützung und Ihr andauerndes Engagement bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bedanken!
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wilke
Leiter des Landesjugendamtes