Aktuelle Informationen zum In-Kraft-Treten der neuen Corona-Bekämpfungs-Verordnung zum 15. Dezember 2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die pandemische Lage ist leider weiterhin sehr angespannt. Auch wenn die Impfquote erfreulicherweise stetig ansteigt und auch die Drittimpfungen gut nachgefragt werden, sind die Infektionszahlen weiterhin hoch. Deshalb müssen wir auch weiterhin alles dafür tun, diese Entwicklung zu bremsen.

Dabei halten wir konsequent an unserem Ziel fest, die Kindertagesbetreuung und ebenso Angebote der Kinder- und Jugendhilfe offen zu halten. Nur so können wir sicherstellen, dass möglichst alle Kinder, Jugendlichen und Familien von den Angeboten profitieren und insbesondere in diesen schwierigen Zeiten die für sie wichtige Unterstützung erhalten. 

Die aktuelle Situation macht eine Anpassung der Corona-Bekämpfungsverordnung notwendig. So tritt am Mittwoch, den 15. Dezember 2021 eine neue Landesverordnung in Kraft, die auch Änderungen für die Kindertagesbetreuung sowie für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und Jugendarbeit enthält. Gerne stelle ich im Folgenden die zentralen Punkte dar: 

1. Änderungen in der Kindertagesbetreuung

Testung der Kita-Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen 
Wie bereits in der Fachinformation vom 22. November 2021 ausgeführt, gilt laut Infektionsschutzgesetz des Bundes für Beschäftigte – und damit auch für Kita-Mitarbeitende – die 3G-Regelung. Die Kindertagespflegepersonen sind hierüber nicht erfasst. Gleichwohl möchte das Land auch für die Kindertagespflege einen bestmöglichen Schutz sicherstellen. Deshalb ist nun eine entsprechende Regelung in der Landesverordnung aufgenommen:

So müssen Kindertagespflegepersonen, wenn sie Kinder betreuen, nunmehr täglich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet sein. Sie müssen die Testungen dokumentieren und hierfür das Datum, die Uhrzeit und das Ergebnis der Testung sowie den Testnachweis i. S. d. § 2 Nummer 7 SchAusnmV festhalten. Der Nachweis darüber ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflicht ist bußgeldbewehrt. 

Für Kindertagespflegepersonen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.  

So ist eine Analogie zu den beschäftigen Kita-Mitarbeitenden hergestellt. 

Weitere Antigen-Selbsttests für die Testung der KiTa-Kinder 
Eine Abfrage über die Kita-Datenbank Anfang Oktober hatte ergeben, dass rund 500.000 Antigen-Selbsttests ausreichen würden, um der Nachfrage der Eltern zur Testung ihrer Kinder bis zu 2 x wöchentlich zu entsprechen. Auf Grund der angespannten Infektionslage hat sich diese Situation jedoch verändert. So sind bei uns Rückmeldungen eingegangen, dass vor Ort nun doch mehr Selbsttests benötigt werden.

Deshalb haben wir sehr kurzfristig die GMSH beauftragt, zu den bereits bestellten Antigen-Selbsttests für Januar-Februar 2022 kurzfristig weitere und damit zusätzliche 530.000 Antigen-Selbsttests zu beschaffen. Diese werden erneut über die Ämter und amtsfreien Gemeinden ausgeliefert, so dass die Tests von dort aus an die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilt werden können.

Die Verteilung erfolgt in den Kalenderwochen 51 und 52 und damit ab dem 22. Dezember 2021, also direkt in der (Vor-)Weihnachtszeit. Dies ist zeitlich sicherlich ungünstig aber leider logistisch-organisatorisch nicht anders machbar – und wir sind sehr froh, dass diese kurzfristige zusätzliche Bestellung überhaupt möglich war.

Damit uns auch diesmal die Verteilung vor Ort gelingt, sind wir erneut auf Ihre Unterstützung angewiesen. Dabei sind wir zuversichtlich, dass wir mit Ihrem erneutem Engagement in dieser wichtigen Sache auch diese Herausforderung gemeinsam meistern werden. 

2. Änderungen für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit

In Ergänzung zu unseren Erläuterungen aus der Fachinformation vom 22. November 2021 gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler während der Weihnachtsferien und damit zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 9. Januar 2022 bei Angeboten innerhalb geschlossener Räume folgende Regelung:

Die einmalige Schulbescheinigung behält weiterhin ihre Gültigkeit, jedoch nur in Zusammenhang mit einer Testung. Diese kann wie folgt durchgeführt werden:

  • Durch einen Selbsttest der minderjährigen Schülerin oder des minderjähri-gen Schülers in der Art und Weise wie sie in der Schule erfolgt und unter der Aufsicht eines oder einer Sorgeberechtigten. Der oder die Sorgeberech-tigte bestätigt in einer Selbstauskunft, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat und versieht diese mit dem Datum des Tages, an dem der Selbsttest durchgeführt wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft zu benutzen, welches die Schulen bereits verwenden.
  •  Die Testung kann auch entsprechend § 2 Nr. 7 SchAusnahmV durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen und überwacht werden. Dies sind z.B. Testzentren, Apotheken oder auch Ärztinnen und Ärzte, die die Testung bescheinigen.

In beiden Fällen hat die Selbstauskunft oder die bescheinigte Testung eine Gültigkeit von 72 Stunden. Bei der Wahrnehmung von Angeboten innerhalb geschlossener Räume müssen dem Veranstalter die Selbstauskunft oder die bescheinigte Testung zusammen mit der einmaligen Schulbescheinigung vorgelegt werden.

Bei den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 16 der Landesverord-nung kann auf die Bereitstellung des QR-Codes verzichtet werden, die Anwendung wird jedoch empfohlen.

Selbstverständlich steht das Landesjugendamt Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Anfragen, die über die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen oder diese nicht betreffen, richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse: Buergerfragen.Coronavirus@sozmi.landsh.de.

Die jeweils aktuelle Landesverordnung und Erlasse finden Sie hier. An dieser Stelle wünsche ich Ihnen trotz der aktuellen Widrigkeiten ein frohes, friedliches Weihnachts-fest und einen guten Übergang in ein erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2022!

Ich hoffe sehr, dass das kommende Jahr weniger von der Pandemie gezeichnet sein wird und wir unser gemeinsames Engagement endlich wieder vor allem auf die qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung und Jugendhilfe richten können.

Herzlichen Dank für Ihren Einsatz und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Wilke
Leiter des Landesjugendamtes

Eure Kreiseltern- vertretung für:
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