Aktuelle Informationen zu einer Anpassung des Absonderungserlasses sowie der Regelungen zum Testen in Kita und Kindertagespflege

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich Sie darüber, dass am vergangenen Samstag, den 15. Januar 2022 zum einen der Absonderungserlass (1.) und zum anderen auch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in § 16a hinsichtlich des Testens in Kita und Kindertagespflege (2.) angepasst wurden:

1. Absonderungserlass:
Es wurde eine Änderung in der Ziffer 5 für den Bereich Schule vorgenommen. Zu Ihrer vollständigen Information finden Sie diesen aktualisierten Runderlass in der Anlage. Für Ihre Bereiche hat es allerdings keine Auswirkungen, sondern bleibt so, wie in der Fachinformation am 14. Januar 2022 beschrieben. Ausnahmen von der Quarantäne für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die jeweils als enge Kontaktperson gelten (insbesondere also die Kinder der betroffenen Gruppe, die tatsächlich gemeinsam mit einer infizierten Person betreut wurden), sind nur im Einzelfall nach einer Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes möglich.

2. Regelungen zum Testen in Kita und Kindertagespflege:
Mit der aktuellen Landesverordnung reicht eine anlass- oder symptombezogene Tes-tung nicht nur für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster). Vielmehr gilt dies ebenso für die im Folgenden benannten Personen:

  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt),
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Mo-nate zurückliegt),
  • Personen, die doppelt geimpft und genesene Personen sind. Der Zeitpunkt der Genesung ist unabhängig vom Zeitpunkt der Impfungen, also entweder vor der ersten Einzelimpfung, oder bei der ersten Einzelimpfung, oder zwischen den beiden inzelimpfungen, oder nach der zweiten Einzelimpfung.

Alle anderen Personen mit regelmäßigen Kontakt zu Kindern müssen sich mindestens dreimal wöchentlich testen.

Selbstverständlich steht das Landesjugendamt Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Anfragen, die über die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen oder diese nicht betreffen, richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse buergerfragen.coronavirus@sozmi.landsh.de.

Die jeweils aktuelle Landesverordnung und Erlasse finden Sie hier. Zudem finden Sie hier eine umfangreiche FAQ-Liste.

Abschließend möchte ich mich erneut ausdrücklich für Ihre Unterstützung und Ihr andauerndes Engagement bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bedanken!

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Wilke

Leiter des Landesjugendamtes

Eure Kreiseltern- vertretung für:
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