Geschäftsordnung

der Kreiselternvertretung (KEV) der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTas) Rendsburg-Eckernförde

 

Präambel


Mit dem Eintritt in Kindertageseinrichtungen oder in die Kindertagespflege treffen Kinder in den meisten Fällen das erste Mal auf eine institutionalisierte Form gesellschaftlicher Sozialisation und Erziehung. Die pädagogische Förderung und Begleitung der Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege soll die Erziehung in den Familien unterstützen und ergänzen. Zur optimalen Gestaltung dieser Aufgabe ist es notwendig, dass Eltern, deren demokratisch gewählten Vertretungen, und die Mitarbeiter*innen der Kindertageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege sowie die Träger der Einrichtungen konstruktiv zusammenarbeiten.
 

 

§ 1 Allgemeines


Die Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde vertritt per Gesetz alle Eltern von Kindern, die an der frühkindlichen Bildung in Form einer Betreuung in KiTas im Kreis Rendsburg-Eckernförde teilnehmen. Darüber hinaus vertritt die Kreiselternvertretung auch alle Eltern von Kindern, die einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung durch die Betreuung in KiTas im Kreis Rendsburg-Eckernförde gemäß § 24 SGB VIII haben, diesen aber noch nicht in Anspruch nehmen oder nehmen können.
Es wird die Bezeichnung KiTa gleichermaßen für die Kindertageseinrichtungen (z.B. Krippe, Kindergarten, Integrationseinrichtung, Hort) und die Kindertagespflege genutzt. Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung sind insbesondere Erziehungsberechtigte mit Kindern in
einer KiTa im Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

 

§ 2 Aufgaben der Kreiselternvertretung


(1) Die Kreiselternvertretung nimmt die Vertretung von Elterninteressen aus sämtlichen Bereichen der KiTa-Arbeit gegenüber Pädagogen, Trägerverbänden, Behörden und politischen Vertretern und ihr daraus resultierendes Mitwirkungsrecht nach § 4 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein (KitaG) auf Kreisebene wahr. Dazu gehören insbesondere die Mitarbeit in den entsprechenden Gremien (u. a. Jugendhilfeausschuss, Mitgliedschaft in der Landeselternvertretung) sowie die Information und Auskunft für Eltern bezüglich ihrer Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten in ihren Kitas.
(2) Darüber hinaus pflegt die Kreiselternvertretung Kontakte zu den einzelnen Trägern, Einrichtungsleitungen, Politikern und Verwaltungsangestellten.
(3) Die Kreiselternvertretung plant, organisiert und veranstaltet gemeinsam mit anderen Institutionen oder auch in eigener Verantwortung Seminare und Vorträge zu relevanten Themen im Bereich der Kita.
(4) Die Kreiselternvertretung erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei wesentlichen, die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen, die Möglichkeit der Mitwirkung.

 


§ 3 Organe der Kreiselternvertretung


Die Organe der Kreiselternvertretung bestehen aus der Vollversammlung, den KEV-Mitgliedern und aus dem Vorsitz.

 


§ 4 Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung aller Delegierten ist das höchste beschlussfähige Organ auf Ebene des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
(2) Wird eine Vollversammlung einberufen, lädt der Vorsitz der Kreiselternvertretung, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher in Textform ein.
(3) Der örtliche Träger organisiert die Wahl der Kreiselternvertretung nach §4 Abs. 1 KiTaG.
(4) Die Kreiselternvertretung wird im Rahmen der Vollversammlung einmal jährlich durch die Delegierten bis zum 31. Oktober gewählt. Wählen und gewählt werden darf nur, wer zu der Delegation nach §32 Abs. 1 Satz 2 KiTaG oder zur Delegation der Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege gefördert werden, gehört und deren Wohnsitz sich im Kreis Rendsburg-Eckernförde befindet.
(5) Die Vollversammlung ist bei fristgerechter Einberufung stimm- und wahlberechtigt, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten der KiTas.
(6) Sie wählt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 


§ 5 Mitglieder Kreiselternvertretung


(1) Die Mitglieder der Kreiselternvertretung sind bis zu 12 von der Vollversammlung gewählte (delegierte) Eltern. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Zu ihren Aufgaben gehören neben den unter § 2 genannten Aufgaben insbesondere die Beratung und die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sowie über die Schwerpunktaktivitäten im aktuellen Kindergartenjahr.
(2) Alle Mitglieder treten parteipolitisch neutral auf. Parteizugehörigkeit ist kein Ausschlusskriterium, ist aber gegenüber der Kreiselternvertretung transparent zu machen, um potentiellen Interessenskonflikten vorzubeugen. Auch eine berufliche Tätigkeit im Arbeitsbereich der Kreiselternvertretung muss kenntlich gemacht werden. Aus der Mitgliedschaft darf kein persönlicher Vorteil entstehen, private Interessen werden nicht verfolgt.
(3) Die KEV-Mitglieder treffen mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzung wird von dem Vorsitz, im Verhinderungsfall von einer Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche, durch schriftliche oder  fernmündliche Einladung einberufen. Über die Öffentlichkeit einer Sitzungentscheiden die KEV-Mitgliede vorweg.
(4) Die KEV-Mitglieder sind, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, beschlussfähig. Sie wählen und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die KEV-Mitglieder verteilen die internen Aufgaben selbst. Die Besetzung der Plätze im Jugendhilfeausschuss sowie in der Kita-Fachplanungsgruppe des Kreises Rendsburg-Eckernförde, die Protokollführung, die zwei Mitglieder für die Landeselternvertretung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften und anderen Gremien können von allen KEV-Mitgliedern übernommen werden.

 


§ 6 Vorsitz


(1) Der Vorsitz der Kreiselternvertretung besteht nach §4 Abs. 1 KiTaG aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihrer Mitte im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung bis zum 31. Oktober jeden Jahres zwei Vorsitzende, die die Kreiselternvertretung nach außen vertreten. Eine Person des Vorsitzes sollte eine mindestens einjährige Erfahrung in der Arbeit als KEV-Delegation haben.
(2) Der Vorsitz, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, leitet die Sitzungen. Entsteht bei Wahlen oder Beschlüssen Stimmengleichheit, entscheiden die Stimmen des anwesenden Vorsitzes.

 


§ 7 Beisitz


(1) Der Beisitz ist eine oder mehrere externe Personen, die dem erweiterten Vorstand der Kreiselternvertretung angehören. Der Beisitz berät und unterstützt ohne Vertretungs- und Stimmberechtigung.
(2) Auf Antrag von KEV-Mitgliedern oder durch die externe Person selbst, kann sich die externe Person zur Wahl in den Beisitz stellen.
(3) Die anwesenden KEV-Mitglieder stimmen über die Wahl oder den Ausschluss zum Beisitz der externen Person ab.
(4) Die KEV-Mitglieder und der Beisitz arbeiten zusammen und alle wirken gleichwertig mit. Die Paragraphen 5 Abs. 2, 9 und 10 dieser Geschäftsordnung finden Anwendung auf den Beisitz.

 


§ 8 Protokoll


Die Sitzungen der Kreiselternvertretung sind in Protokollen zu dokumentieren, die mindestens Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle können durch die Unterschrift des Vorsitzes und der Protokollführung legitimiert werden. Die Protokolle sollen allen KEV-Mitgliedern innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Sitzungsende zur Verfügung gestellt werden.

 

 

§ 9 Datenschutz


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Mitgliedern,
Delegierten sowie, in besonderen Fällen, von Nichtmitgliedern verarbeitet. Die KEV Rendsburg-Eckernförde nutzt zur Kommunikation, Austausch und Speicherung von Daten ausschließlich die DSGVO-konformen Tools, welche auch durch die Landeselternvertretung Schleswig-Holstein genutzt werden.                                                                                                                                                 (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jede*r Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft
- das Recht auf Berichtigung
- das Recht auf Löschung
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- das Recht auf Datenübertragbarkeit und
- das Widerrufsrecht.
(3) Den Organen der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde, allen Mitgliedern oder sonst für die Kreiselternvertretung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder aus der Kreiselternvertretung Rendsburg-Eckernförde, hinaus. Dies gilt ebenso für die Daten von Delegierten und Nichtmitgliedern über die Notwendigkeit der Verarbeitung der Daten hinaus.
(4) Die KEV Rendsburg-Eckernförde gibt sich eine Datenschutzerklärung, welche Näheres zu den erhobenen und verarbeiteten Daten sowie dem Umgang mit diesen regelt.

 


§ 10 Verschwiegenheit


(1) Die KEV-Mitglieder behandeln Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kreiselternvertretung erhalten bzw. zu denen ihnen Zugang gewährt wird, vertraulich.
(2) Protokolle und Beschlüsse dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzes veröffentlicht werden.
(3) Personenbezogene Daten bzw. Fälle, die Diskussionsgegenstand sind, dürfen lediglich auf allgemeiner anonymer Sachebene veröffentlicht werden, sodass sämtliche Persönlichkeitsrechte der*des Betroffenen stets gewahrt bleiben. Ausgenommen hiervon sind nur Bearbeitungsfälle, in denen alle betroffenen Personen schriftlich eine andere Vorgehensweise wünschen. Jeder Veröffentlichung hat der Vorsitz zuvor zuzustimmen.
(4) Alle KEV-Mitglieder und Delegierten der KEV verpflichten sich zu dieser Verschwiegenheit auch über den Zeitpunkt der Zugehörigkeit zur Kreiselternvertretung hinaus.
(5) Nehmen Nichtmitglieder an Sitzungen oder Veranstaltungen der KEV teil oder ist ihnen zur Wahrnehmung der Aufgaben der KEV der Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, sind diese im Sinne dieses Paragraphen zu belehren und sie haben die Einhaltung der Verschwiegenheit vorab zu erklären. Wird diese Erklärung von einem Nichtmitglied verweigert, ist es von der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen auszuschließen bzw. sind ihm vertrauliche Informationen nicht zugänglich zu machen. Über die Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen oder das zugänglich machen von vertraulichen Informationen entscheidet im Vorhinein der Vorsitz.                        

 

§ 11 Gültigkeit


Diese Geschäftsordnung ist gültig vom Tage Ihres Inkrafttretens, dem 13.12.2023, bis zur nächsten Änderung durch die Kreiselternvertretung. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12. Januar 2022 außer Kraft.
 

Datenschutzerklärung

der Kreiselternvertretung (KEV) der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTas) Rendsburg-Eckernförde

Informationen nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Meldung von Elternvertreter*innen sowie von Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung im Kreis Rendsburg-Eckernförde


1. Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung


Auf der Internetseite der Landeselternvertretung ist ein Kontaktformular vorhanden, welches zur Erfassung der Kontaktdaten der in den Einrichtungen gewählten Elternvertreter/innen sowie der Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung dient. Nehmen die Einrichtungsträger hier Eintragungen vor, so werden die in der Eingabemaske eingegebenen Daten an die Landes- und Kreiselternvertretungen übermittelt und gespeichert. Diese Daten sind: Vor- und Zuname sowie Mailadresse der Elternvertretungen. Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Sicherstellung der
Kommunikation zwischen der Landeselternvertretung, der Kreiselternvertretung und den Elternvertretungen verwendet und vertraulich behandelt.


2. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung


Die Verarbeitung von Daten ist gemäß Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO u.a. rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt, der der Verantwortliche unterliegt. Der Verantwortliche unterliegt nach § 32 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz der Verpflichtung, die Daten der Elternvertretung und der Delegierten aufzunehmen.


3. Zweck der Verarbeitung


Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Eingabemaske dient alleine zur Bearbeitung der Kontaktaufnahme. Die sonstigen während des Absendevorganges verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch des Kontaktformulars zu verhindern und die Sicherheit der informationstechnischen Systeme sicherzustellen.


4. Dauer der Speicherung und Löschung


Die Daten werden für ein Jahr gespeichert und anschließend unwiederbringlich gelöscht. Eine Veränderung der eingegebenen Daten durch den Einrichtungsträger ist nicht möglich. Dieser muss im Bedarfsfall alle vom ihm eingetragenen Daten löschen und mit der Änderung wieder neu eintragen.
 

5. Auskunft über gespeicherte Daten


Die Elternvertreter*innen sowie die Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.


6. Verantwortlicher


Der Verantwortliche im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Vorstand der Landeselternvertretung
erreichbar über die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel


7. Aufsichtsbehörde


Den Elternvertreter*innen sowie den Delegierten zur Wahl der Kreiselternvertretung steht nach Art. 77 Absatz 1 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Zuständige Aufsichtsbehörde für Schleswig-Holstein ist die
Landesbeauftragte für Datenschutz
Postfach 7116
24171 Kiel
Telefon: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223
www.datenschutzzentrum.de

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