Mitwirkungsrechte und -pflichten von Elternvertretern

Kennen Sie als Elternvertreter Ihrer Kita ihre (Mitwirkungs-)Rechte und Pflichten?

Die sind im schleswig-holsteinischen Kindertagesstättengesetz in den Paragraphen 17 und 18 verankert:

"§ 17

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kidnertageseinrichtung besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung.

(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 15. September jeden Jahres eine Elternvertretung mit mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher.

(4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Sie beruf mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung die Elternversammlung ein.

2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Kindertageseinrichtung sowie der Standortgemeinde, den Schule und anderen öffentlichen Einrichtungen.

3. Sie vertritt in Kindertageseinrichtungen mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat (§ 18)."

"§ 18

(1) In einer Kindertageseinrichtung mit zwei und mehr Vormittagsgruppen ist ein Beirat einzurichten. Er ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreterinnen und Vertreter der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen. Bei Kindertageseinrichtungen, die nicht von einem öffentlichen Träger betrieben werden, sind Vertreterinnen und Vertreter der Standortgemeinde hinzuzuziehen.

(3) Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei

1. der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel,

2. der Aufstellung von Stellenplänen,

3. Der Festsetzung der Öffnungszeiten

4. der Festsetzung der Elternbeiträge und

5. der Festlegung des Aufnahmeverfahrens.

Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger der Kindertageseinrichtung vor dessen Entscheidung schriftlich hinzuteilen."

Fragen zur praktischen Umsetzung?

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Kreiselternvertretung oder an den Vorstand der Landeselternvertretung.